Die steuerrechtlichen Grundsätze zur Bestimmung des Teilwerts von Vorratsgütern über deren betriebsindividuelle Wiederbeschaffungskosten entsprechen jenen des Handelsbilanzrechts. Die Rechtsprechung erkennt jedoch nur nachhaltig gesunkene Wiederbeschaffungskosten als Grund für Teilwertabschläge an.[1] Auf die Höhe des erzielbaren Einzelveräußerungspreises kommt es nicht an.[2], [3] Selbst eine frühere Veräußerung der betreffenden Vorratsgüter zu einem höheren Preis steht einer Teilwertabschreibung nicht entgegen.[4]

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