Die steuerrechtliche Niederstbewertung des Umlaufvermögens ist in § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG geregelt. Hiernach dürfen Vorratsgüter mit ihrem Teilwert angesetzt werden, soweit er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung unter den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. dem an ihre Stelle tretenden Wertansatz liegt, jeweils vermindert um etwaige steuerliche Abzüge.[1] Der steuerliche Teilwert deckt sich ganz überwiegend mit den niedrigeren Wertansätzen gem. § 253 Abs. 4 HGB. Teilweise bestehen jedoch Unterschiede in der Ableitung der einzelnen Wertmaßstäbe.

Das steuerrechtliche Wahlrecht zur Teilwertabschreibung kann unabhängig von einer handelsrechtlichen außerplanmäßigen Abschreibung ausgeübt werden.[2], [3] Führt die Inanspruchnahme zu einer Abweichung vom handelsrechtlichen Wertansatz, ist das Wirtschaftsgut in einem gesonderten Verzeichnis zu erfassen.[4] Eine steuerrechtliche Teilwertabschreibung setzt eine voraussichtlich dauernde Wertminderung voraus.[5] Diese Einschränkung steht der Abschreibung eines zum Abschlussstichtag wertgeminderten Vorratsguts insbesondere dann entgegen, wenn sein Wert bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses bzw. bis zu einem früher liegenden Verkaufs- oder Verbrauchszeitpunkt wieder ansteigt.[6] Bei dieser Konstellation fallen handels- und steuerrechtlicher Wertansatz unweigerlich auseinander.

[5] Vgl. hierzu Kessler, DB 1999, S. 2578 ff.; Loitz/Winnacker, DB 2000, S. 2229 ff.; Kolb, StuB 2001, S. 434. Die Darlegungs- und Feststellungslast einer voraussichtlich dauernden Wertminderung liegt ebenso wie die Nachweispflicht eines niedrigeren Teilwerts beim Steuerpflichtigen; vgl. BMF, Schreiben v. 16.7.2014, IV C 6 – S 2171 – b/09/10002, BStBl 2014 I S. 1162 ff., Rz. 4.

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