Fragen

A.1 Nach § 253 HGB dürfen angemessene Teile der Verwaltungskosten in die Herstellungskosten der Erzeugnisse einbezogen werden. Wie ist es nach IAS 2?

A.2 Mit welcher Untergliederung sind Vorräte in der IFRS-Bilanz auszuweisen?

B.1 Anders als im HGB spielt in den IFRS das Vorsichtsprinzip keine bedeutsame Rolle. Im HGB gilt das strenge Niederstwertprinzip für Vorräte – Ansatz zu AK/HK oder niedrigerem Stichtagswert. Wie und mit welcher Begründung ist nach IAS 2 vorzugehen?

B.2 Was muss für Zwecke der Herstellungskostenermittlung bei einem starken Rückgang der Kapazitätsauslastung berücksichtigt werden?

C.1 In sehr lohnintensivem Verfahren produziert Unternehmen A aus Holz hochwertige und hochpreisige Gartenmöbel. Unternehmen B erzeugt in materialintensiver Produktion aus Holz Pellets für entsprechende Heizungsanlagen, wobei der Holzpreis der wichtigste Bestandteil der Herstellungskosten ist. Welche Auswirkungen hat ein signifikanter Rückgang der Holzpreise für die Bewertung der noch unverarbeiteten Holzrohstoffbestände in beiden Unternehmen?

C.2 Wirtschaftsprüfungsgesellschaft W prüft gegen ein Festhonorar von 1 Mio. EUR zum 31.12.01 erstmalig den Jahresabschluss der X AG. Bei einer Erstprüfung fallen Mehraufwendungen an, da der Prüfer sich bei Dauersachverhalten nicht auf die Kontrolle beschränken kann, ob sich gegenüber dem Vorjahr etwas geändert hat, sondern die Sachverhalte vollständig neu betrachten muss. W rechnet daher nicht mit einem Gewinn, sondern bei kalkulierten Auftragskosten von 1 Mio. EUR mit einem gerade ausgeglichenen Ergebnis. Bereits in 01 beginnt W mit umfangreichen Vorprüfungshandlungen. Bis zum 31.12.01 sind daher bei W Kosten von 0,3 Mio. EUR aufgelaufen. In ihrer eigenen Handelsbilanz weist W dementsprechend unter "unfertigen Leistungen" im Vorratsvermögen einen Betrag von 0,3 Mio. EUR aus. Wie hätte W in einer IFRS-Bilanz unter Berücksichtigung von IAS 2 zu verfahren?

Antworten

A.1 Nach IAS 2.12 und IAS 2.16 kommt es hinsichtlich der Einbeziehung von Verwaltungskosten in die Herstellungskosten darauf an, ob die Verwaltungskosten einen direkten Produktionsbezug haben (z. B. Kosten der Lohnbuchhaltung der Produktivkräfte) oder nicht.

  • Im ersten Fall sind die Kosten zwingend zu aktivieren,
  • im zweiten Fall zwingend sofort als Aufwand zu verrechnen.

A.2 Ausreichend ist für die Bilanz ein Sammelausweis "Vorräte" oder "Vorratsvermögen". Die Untergliederung nach Rohstoffen, Erzeugnissen, Waren usw. erfolgt dann im Anhang.

B.1 Auch nach IAS 2 gilt für Vorräte ein strenges Niederstwertprinzip. Der niedrigere Wert aus AK/HK und Nettoveräußerungspreis am Stichtag ist anzusetzen. Dies kann auch ohne Vorsichtsprinzip begründet werden: Verluste sollen bereits in der Periode erfasst werden, in der sie verursacht sind.

B.2 Ein starker Rückgang der Kapazitätsauslastung bewirkt Folgendes: Bei unverändertem Kalkulationsschema würden die Fixkosten auf eine geringere Produktionsmenge verteilt, jedes der produzierten Stücke dadurch höher bewertet als zuvor. Eine derartige Aktivierung von "Leerkosten" ist aber nach IAS 2 nicht erlaubt. Gemeinkosten sind vielmehr nur in dem Maße zu aktivieren, wie dies bei Normalbeschäftigung der Fall wäre.

C.1 Nach IAS 2 ist auch der Niederstwert von Rohstoffen primär absatzmarktorientiert zu bestimmen. Solange das Produkt, in das der Rohstoff eingeht, noch verlustfrei verkauft werden kann, unterbleibt eine Abschreibung.

Bei Gartenmöbelunternehmen A ist der Holzpreis von geringer Bedeutung für den Verkaufspreis der Holzbänke. Der sinkende Holzpreis wird also die Absatzpreise nicht signifikant verringern. Auf der Absatzseite sind somit keine Verluste zu erwarten. Eine Niederstwertabschreibung unterbleibt.

Bei B sind die Verhältnisse anders. Es ist zu erwarten, dass der gesunkene Holzpreis auch die Preise für Pellets nach unten zieht. Auf Basis der höheren historischen Anschaffungskosten des Holzes kann sich daher bei sinkendem Absatzpreis der Pellets ein Verlust ergeben. Dem ist durch eine außerplanmäßige Abschreibung auf das Holz Rechnung zu tragen.

C.2 IAS 2 wäre für die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft W nicht einschlägig, da die Prüfung eine kundenspezifische, nicht alternativ verwendungsfähige Leistung ist. Die Vorprüfung führt daher bei W gemäß IFRS 15 bereits zu Umsatz (0,3 Mio. EUR) und in entsprechender Höhe zum Ansatz eines vertraglichen Vermögenswerts. Eine unfertige Leistung (Vorratsvermögen) wird nicht ausgewiesen.

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