Eine bedeutsame Abweichung zum HGB ergibt sich bei dem Sonderproblem der kundenspezifischen Auftragsfertigung. Hier sind nach IFRS 15 schon im Verlauf des Fertigungsprozesses nicht mehr Vorräte (unfertige Erzeugnisse) auszuweisen, sondern ist der Umsatz nach Maß des Fertigungsfortschritts bereits realisiert (GuV) und deshalb bilanziell bereits als forderungsähnlicher sog. vertraglicher Vermögenswert auszuweisen.

 

Beispiel

Die Hammer GmbH errichtet in 01 bis 03 einen hydraulischen Schmiedehammer für einen Automobilproduzenten nach dessen genauer Spezifikation. Installation vor Ort und Abnahme des Hammers erfolgen Anfang 04. Erst danach ist der Kaufpreis fällig, Anzahlungen sind nicht vereinbart. Aus dem Auftrag resultiert bei einem Umsatz von 1 Mio. EUR insgesamt ein Gewinn von 200 TEUR.

Nach HGB entstehen Umsatz und Gewinn in der Periode 04. Bis dahin erfolgt der Ausweis unter den (un-)fertigen Erzeugnissen. Nach IFRS 15 sind Umsatz und Gewinn entsprechend des Baufortschritts (percentage of completion) auf die Jahre 01 bis 03 zu verteilen. Dies impliziert im Fall fehlender oder hinter dem Fertigungsfortschritt zurückbleibender Anzahlungen auch: Bilanziell ist bereits in 01, 02 und 03 ein forderungsähnlicher sog. vertraglicher Vermögenswert auszuweisen (IFRS 15.105).

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