Kommentar

Einkommensteuerfestsetzungen sind hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:

  • beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen;
  • Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ab 2000;
  • Besteuerung der Einkünfte aus Termingeschäften i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG ab 2000;
  • Anwendung des § 32 Abs. 7 EStG für 2002 und 2003;
  • Anwendung des § 32c EStG für 1994 bis 2000;
  • Höhe des Behinderten-Pauschbetrags nach § 33b Abs. 3 EStG;
  • Anwendung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 geänderten Vorschriften ab 2004;
  • Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Deutschen Bundestags.
 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF-Schreiben vom 8.4.2005, IV A 7 – S 0338 – 27/05

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