BMF, 31.1.2005, IV A 7 - S 0338 - 8/05

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum BMF-Schreiben vom 12.6.2003 (BStBl 2003 I S. 338), zuletzt neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 12.11.2004 (BStBl 2004 I S. 1026), mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:

Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:

  1. Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG)
  2. Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2000
  3. Besteuerung der Einkünfte aus Termingeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2000
  4. Anwendung des § 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag) für die Veranlagungszeiträume 2002 und 2003
  5. Anwendung des § 32c EStG für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 2000
  6. Höhe des Behinderten-Pauschbetrags (§ 33b Abs. 3 EStG).

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß den Nummern 2 und 3 ist Einkommensteuerbescheiden nur beizufügen, wenn die Summe der im Veranlagungszeitraum erzielten Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bzw. aus Termingeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG positiv ist; Bescheiden über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 9 in Verbindung mit § 10d Abs. 4 EStG ist er nicht beizufügen. Wird mit einem Rechtsbehelf die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bzw. aus Termingeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG geltend gemacht, ist abweichend von Abschnitt IV auf Antrag des Steuerpflichtigen Aussetzung der Vollziehung zu gewähren, wenn der Rechtsbehelf einen Veranlagungszeitraum ab 1999 betrifft.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 4 ist sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen mit einer Günstigerprüfung nach § 31 EStG beizufügen. Er umfasst sowohl die Frage, ob die Abschmelzung des Haushaltsfreibetrags (§ 32 Abs. 7 EStG) verfassungswidrig ist, als auch die Frage, ob § 32 Abs. 7 EStG Ehegatten in verfassungswidriger Weise benachteiligt.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 5 ist auch Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften beizufügen. Abweichend von Abschnitt IV ist auf Antrag des Steuerpflichtigen Aussetzung der Vollziehung zu gewähren, soweit in dem angefochtenen Bescheid die einem Organträger zugerechneten Einkommen oder Einkommensteile der Organgesellschaft nicht in die Tarifbegrenzung nach § 32c EStG einbezogen worden sind (BFH-Beschlüsse vom 3.3.1998, BStBl 1998 II S. 608, und vom 11.6.2003, BStBl 2003 II S. 661).

Soweit in den vorgenannten Fällen eine Aussetzung der Vollziehung in Betracht kommt, sind abweichend von Abschnitt II Nr. 2 einschlägige Einsprüche nicht zurückzuweisen, sondern ruhen zu lassen, falls nicht der Steuerpflichtige ausdrücklich eine Einspruchsentscheidung begehrt.

Abweichend von den Ausführungen im vorletzten Absatz des BMF-Schreibens vom 19.7.2004 (BStBl 2004 I S. 610) gelten zur Frage des Ruhens von Einspruchsverfahren, in denen die Verfassungswidrigkeit der für Veranlagungszeiträume ab 1999 einschlägigen Vorschriften zur Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bzw. aus Termingeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG geltend gemacht wird, nunmehr die allgemeinen Regelungen des Abschnitts II des BMF-Schreibens vom 12.6.2003 (BStBl 2003 I S. 338). Die Anweisungen in dem BMF-Schreiben vom 19.3.2004 (BStBl 2004 I S. 361) sind ab sofort nicht mehr zu beachten, soweit sie die Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bzw. aus Termingeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG in den Veranlagungszeiträumen ab 1999 betreffen.

Bei dem Erlass erstmaliger Einkommensteuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 sowie im Einspruchsverfahren gegen derartige Steuerbescheide sind (ggf. nach einem Hinweis gemäß § 367 Abs. 2 Satz 2 AO) Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG (a.F.) nicht zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 14.7.2004, BStBl 2005 II S. …).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

AO 1977 § 165 Abs. 1

AO 1977 § 363 Abs. 2

AO 1977 § 361

 

Fundstellen

BStBl I, 2005, 345

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