BMF, 18.5.2021, IV A 3 - S 0338/19/10006 :001

Bezug: BMF-Schreiben vom 15. Januar 2018 (BStBl I S. 2), zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 4. Januar 2021 (BStBl I S. 49)

Mit Beschluss vom 19. November 2019 – 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 27/14– hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Berufsausbildungskosten gem. § 9 Absatz 6 EStG sowie die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für Berufsbildungsaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG verfassungsgemäß sind. Daran anschließend hatte zudem der BFH seine Auffassung bestätigt, dass auch die rückwirkende Anwendung des Ausschlusses des Betriebsausgabenabzugs für Erstausbildungskosten für ein Studium gem. § 4 Absatz 9 EStG verfassungsgemäß ist (BFH-Urteile vom 5. November 2013, VIII R 22/12, BStBl II 2014 S. 165und vom 16. Juni 2020, VIII R 4/20, BStBl II 2021 S. 11).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:

In der Anlage zum BMF-Schreiben vom 15. Januar 2018, BStBl 2018 I S. 2, die zuletzt durch BMF-Schreiben vom 10. Januar 2019, BStBl 2019 I S. 2, neugefasst und durch BMF-Schreiben vom 4. Januar 2021, BStBl 2021 I S. 49, geändert worden ist, werden die bisherigen Nummern

1.a) Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 9, § 9 Absatz 6, § 12 Nummer 5 EStG)
  – für die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2014 – und
   
1.b) Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 9, § 9 Absatz 6 EStG)
  – für Veranlagungszeiträume ab 2015

mit sofortiger Wirkung gestrichen. Ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren sowie eine Aussetzung der Vollziehung kommen insoweit nicht mehr in Betracht. Zur Beendigung der Aussetzung der Vollziehung gelten die allgemeinen Grundsätze (vgl. AEAO zu § 361, Nr. 8 .2.1).

Die Anlage zum BMF-Schreiben vom 15. Januar 2018, a.a.O., wird mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:

„Abschnitt A (Vorläufige Steuerfestsetzung)

I.

Steuerfestsetzungen sind hinsichtlich folgender Punkte gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen, soweit dies verfahrensrechtlich möglich ist:

  1. Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Absatz 6 Sätze 1 und 2 EStG
  2. Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Absatz 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 1 ist sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 mit einer Prüfung der Steuerfreistellung nach § 31 EStG sowie den mit derartigen Einkommensteuerfestsetzungen verbundenen Festsetzungen des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer beizufügen. Wird im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Festsetzung der Einkommensteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer für den Veranlagungszeitraum 2014 Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 Absatz 2 FGO) beantragt, ist dem zu entsprechen, soweit unter Berücksichtigung eines um 72 Euro erhöhten Kinderfreibetrags je Kind die Steuer herabzusetzen wäre und im Übrigen die Voraussetzungen des § 361 AO oder des § 69 FGO erfüllt sind. Ein Einkommensteuerbescheid ist hinsichtlich des Kinderfreibetrags kein Grundlagenbescheid für die Festsetzung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer (BFH-Urteile vom 27. Januar 2011, III R 90/07, BStBl 2011 II S. 543, und vom 15. November 2011, I R 29/11, BFH/NV 2012 S. 921); § 361 Absatz 3 Satz 1 AO und § 69 Absatz 2 Satz 4 FGO sind daher insoweit nicht anwendbar.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 2 ist in Fällen unbeschränkter Steuerpflicht sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen beizufügen.

II.

Ferner sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 vorläufig gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO vorzunehmen.

Für die Veranlagungszeiträume ab 2020 erfasst dieser Vorläufigkeitsvermerk auch die Frage, ob die fortgeltende Erhebung eines Solidaritätszuschlages nach Auslaufen des Solidarpakts II zum 31. Dezember 2019 verfassungsgemäß ist.

Abschnitt B (Aussetzung der Steuerfestsetzung)

(aufgehoben)”

Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zum Download bereit.

 

Normenkette

AO 1977 § 165 Abs. 1 Satz 2

AO 1977 § 165 Abs. 1 Satz 4

EStG § 9 Abs. 6

 

Fundstellen

BStBl I, 2021, 680

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