Eine vorläufige Festsetzung ist für endgültig zu erklären, wenn die Ungewissheit, die zur vorläufigen Festsetzung geführt hat, beseitigt ist oder nicht mehr beseitigt werden kann und eine Änderung der Festsetzung nicht in Betracht kommt. Der Steuerpflichtige kann auch jederzeit die Endgültigkeitserklärung beantragen. Lehnt dies das Finanzamt ab, ist hiergegen der Einspruch möglich.

Wird die vorläufige Steuerfestsetzung auf Antrag des Steuerpflichtigen oder von Amts wegen für endgültig erklärt oder wird der Vorläufigkeitsvermerk in einem Änderungsbescheid nicht wiederholt, kann gegen die insoweit nunmehr endgültige Steuerfestsetzung Einspruch eingelegt und ggf. anschließend Klage erhoben werden. Hinsichtlich der Auswirkungen der bisherigen Vorläufigkeit der Steuerfestsetzung ergibt sich aus § 351 Abs. 1 AO keine Anfechtungsbeschränkung.[1] Der Umfang der Anfechtbarkeit bestimmt sich dabei nicht betragsmäßig, sondern in der Wirkung der fehlenden Bestandskraft der bisherigen Vorläufigkeit. In den Fällen der Vorläufigkeit nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO beschränkt sich dieser Rechtsschutz dementsprechend auf die weitere verfassungsrechtliche Klärung dieser Rechtsfrage.

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