Gleichlautende Ländererlasse vom 16.12.2015

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder
vom 16.12.2015
Vorläufige Festsetzungen der Grunderwerbsteuer,
vorläufige Feststellungen nach § 17 Absatz 2 und 3 GrEStG und vorläufige Feststellungen von Grundbesitzwerten
Bezug: Erlasse vom 5.10.2015 (BStBl 2015 I S. 790);
  TOP 10 der Sitzung AO IV/2015 vom 2. bis 4.12.2015;
  TOP VI/1 der Sitzung VerkSt IV/15 vom 8. bis 11.12.2015

Artikel 8 Nummer 2 des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 2.11.2015 (BGBl 2015 I S. 1834; BStBl 2015 I S. 846) hat die Verweise in § 8 Absatz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) geändert und damit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.6.2015, 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11 (BStBl 2015 II S. 871) Rechnung getragen. Ersatzbemessungsgrundlage in den Fällen des § 8 Absatz 2 GrEStG ist nunmehr der Grundbesitzwert im Sinne des § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes (BewG). Die neuen Regelungen sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31.12.2008 verwirklicht werden (§ 23 Absatz 14 Satz 1 GrEStG).

Für die bisher in den Fällen des § 8 Absatz 2 GrEStG nach den Erlassen vom 1.4.2010 (BStBl 2010 I S. 266) bzw. vom 17.6.2011 (BStBl 2011 I S. 575) vorläufig durchgeführten

  • Festsetzungen der Grunderwerbsteuer,
  • Feststellungen nach § 17 Absatz 2 und 3 GrEStG und
  • Feststellungen der Grundbesitzwerte

gilt daher Folgendes:

 

1. Nach dem 31.12.2008 verwirklichte Erwerbsvorgänge

 

1.1 Festsetzungen der Grunderwerbsteuer

Es ist von Amts wegen zu prüfen, ob die Festsetzungen der Grunderwerbsteuer unter Berücksichtigung der nach dem neuen Recht durchgeführten bzw. durchzuführenden Feststellungen nach § 17 Absatz 2 und 3 GrEStG (Nummer 1.2) und Feststellungen der Grundbesitzwerte (Nummer 1.3) zu ändern sind.

Ergibt diese Prüfung, dass die Anwendung des neuen Rechts zu einer Minderung der bisher festgesetzten Grunderwerbsteuer führen würde, ist der Grunderwerbsteuerbescheid zu ändern und für endgültig zu erklären (§ 165 Absatz 2 Satz 2 AO).

Ergibt diese Prüfung, dass die Anwendung des neuen Rechts zu einer Erhöhung der bisher festgesetzten Grunderwerbsteuer führen würde, stünde § 176 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 AO einer Bescheidänderung zuungunsten des Steuerpflichtigen entgegen. Die Grunderwerbsteuerfestsetzung ist ohne Änderung des festgesetzten Steuerbetrags auf Antrag für endgültig zu erklären (§ 165 Absatz 2 Satz 4 AO). In dem Bescheid, der die bisherige Grunderwerbsteuerfestsetzung für endgültig erklärt, ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund des § 176 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 AO eine Erhöhung der Grunderwerbsteuer unterbleibt. Der Grunderwerbsteuerbescheid ist vollstreckbar (§ 23 Absatz 14 Satz 2 GrEStG); § 251 Absatz 2 Satz 1 AO in Verbindung mit § 79 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes gilt insoweit nicht mehr.

§ 176 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist nicht anwendbar, wenn eine vorläufige erstmalige Grunderwerbsteuerfestsetzung mit einem zulässigen Einspruch angefochten wurde und das Einspruchsverfahren noch anhängig ist. Der Einspruchsführer kann durch Rücknahme seines Einspruchs eine mögliche Verböserung abwenden und die Anwendung des § 176 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 AO erreichen.

 

1.2 Feststellungen nach § 17 Absatz 2 und 3 GrEStG

In den Fällen des § 8 Absatz 2 GrEStG wird im Feststellungsverfahren nach § 17 Absatz 2 und 3 GrEStG nicht über die Höhe des Grundbesitzwertes entschieden (§ 17 Absatz 3a GrEStG). Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.6.2015 (a. a. O.) und die gesetzliche Neuregelung geben somit keinen Anlass, Feststellungen nach § 17 Absatz 2 und 3 GrEStG zu ändern. Die Feststellungen müssen nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden (§ 165 Absatz 2 Satz 4 AO).

 

1.3 Feststellungen der Grundbesitzwerte

 

1.3.1 Bisher durchgeführte Feststellungen

Es ist von Amts wegen zu prüfen, ob die Feststellungen der Grundbesitzwerte unter Berücksichtigung des neuen Rechts zu ändern sind.

Ergibt diese Prüfung, dass die Anwendung des neuen Rechts zu einer Minderung des bisher festgestellten Grundbesitzwertes führen würde, ist der Feststellungsbescheid zu ändern und für endgültig zu erklären (§ 165 Absatz 2 Satz 2 AO).

Ergibt diese Prüfung, dass die Anwendung des neuen Rechts zu einer Erhöhung des bisher festgestellten Grundbesitzwertes führen würde, stünde § 176 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 AO einer Bescheidänderung entgegen. Der Feststellungsbescheid ist ohne Änderung der festgestellten Besteuerungsgrundlagen auf Antrag für endgültig zu erklären (§ 165 Absatz 2 Satz 4 AO). In dem Bescheid, der die Feststellung für endgültig erklärt, ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund des § 176 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 AO eine Erhöhung des festgestellten Grundbesitzwertes unterbleibt.

§ 176 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist nicht anwendbar, wenn eine vorläufige erstmalige Feststellung des Grundbesitzwertes mit einem zulässigen Einspruch angefochten wurde und das Einspruchsverfahren noch anhängig ist. Der Einspruchsführer kann durch Rücknahme...

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