Der Gesetzgeber verfolgt im Wesentlichen 5 Ziele:

  • die Konsolidierung des Rechts der GbR,
  • die Modernisierung des Rechts der Personengesellschaften,
  • eine Behebung des Publizitätsdefizits der GbR,
  • die Flexibilisierung der Haftungsverhältnisse von Angehörigen Freier Berufe und
  • die Herstellung von Rechtssicherheit zu Beschlussmängelstreitigkeiten bei Personenhandelsgesellschaften.

Um diese Ziele zu erreichen, ist im MoPeG eine Änderung des Leitbilds der GbR erfolgt. Diese wird künftig eine grundsätzlich auf Dauer angelegte Gesellschaft sein, die am Rechtsverkehr teilnimmt und selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann. Auch soll eine GbR durch eine Eintragung in ein Register mit Subjektpublizität ausgestattet sein, jedoch weiterhin ohne eine generelle Haftungsbeschränkung für die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter auskommen müssen.

Personenhandelsgesellschaften (z. B. eine KG) werden für die Ausübung eines Freien Berufs geöffnet. Zudem wird für alle Personenhandelsgesellschaften ein neues Beschlussmängelrecht eingeführt.

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