Leitsatz

Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b EStG ist anzunehmen, wenn der Investor die Geschäftsidee und die Vertragsentwürfe übernommen und im Ergebnis nur Beträge eingesetzt hat.

 

Sachverhalt

Durch den Erwerb zu 100 % fremdfinanzierter, festverzinslicher Wertpapiere in Höhe von Mio. € sollte im ersten Jahr ein Verlust infolge eines Disagio und vorausgezahlter Darlehenszinsen ausgewiesen werden. Nachdem in den folgenden Jahren die gezahlten und die empfangenen Zinsen sich ausglichen, sollte der Investor bei Endfälligkeit ausreichende Bonuszahlungen erhalten, so dass insgesamt positive Einkünfte ausgewiesen würden.

Das Finanzamt versagte den ausgewiesenen Verlusten des Erstjahres die Anerkennung, weil der Investor ein vorgefertigtes Konzept übernommen hatte, das der Initiator zusammen mit der kreditgebenden Bank einer größeren Zahl anderer Investoren angeboten und mit etlichen umgesetzt hatte.

Die GmbH & Co.KG, die zur Abwicklung der Investition gegründet worden war, wandte ein, es habe kein vorgefertigtes Konzept vorgelegen, weil die steuerliche Grundidee bekannt gewesen sei und im Detail Änderungen an den Verträgen vorgenommen worden seien. Der BFH habe mit Urteil vom 17.1.2017, VIII R 7/13, BStBl II 2017, 700 in einem vergleichbaren Parallelfall mit demselben steuerlichen Berater, den das Finanzamt als Initiator des Modells angesehen hat, kein vorgefertigtes Konzept angenommen.

 

Entscheidung

Das FG hat die Klage abgewiesen, zugleich jedoch die Revision zum BFH, die in zwischen eingelegt wurde (Az. VIII R 10/19), zugelassen. Der Investor habe im November 2006 unter Zeitdruck gehandelt und lediglich die mit der Bank abgestimmten Verträge übernehmen können. Verhandelt wurde nur noch über die Höhe der Bankgebühren (die zum Teil an den Initiator weitergeleitet wurden). An demselben Tag seien mehrere gleichartiger Verträge in der Praxis des Initiators abgeschlossen worden. Dem BFH solle Gelegenheit geboten werden, die Voraussetzungen für Annahme einer modellhaften Gestaltung genauer zu definieren.

 

Hinweis

Dem Gesetzgeber ist es nicht gelungen, die Voraussetzungen eines Steuerstundungsmodells so exakt zu definieren, dass in Grenzfällen eine klare Abgrenzung möglich wird. Hinzu kommt oft, dass es den Beteiligten gelingen kann, die genauen Umstände der Planungen und Verhandlungen zu verschleiern bzw. steuergünstig darzustellen, insbesondere wenn mehr oder weniger umfangreiche Änderungen an den Vertragsentwürfen vorgenommen werden. Für die Praxis ist eher Zurückhaltung zu empfehlen, wenn mehreren Steuerpflichtigen ähnliche Verträge mit dem Ziel eines Verlustausweises angeboten werden.

 

Link zur Entscheidung

Hessisches FG, Urteil vom 06.03.2019, 7 K 739/15

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