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Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kredittilgung: Rechtliche Grundlagen und steuerliche Besonderheiten

Ulrike Fuldner
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Zusammenfassung

 
Überblick

Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist das Entgelt, das der Darlehensnehmer an die Bank bezahlen muss, wenn er das Darlehen während der Zinsfestschreibungszeit außerplanmäßig kündigt und zurückbezahlt. In der Praxis führen die Berechnung und die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung oft zu Streitigkeiten. Die Bank und der Kunde können den Darlehensvertrag auch einvernehmlich beenden. Dann werden sich die Vertragsparteien über ein (vertragliches) Vorfälligkeitsentgelt einigen. Ein Zinstief kann im Rahmen einer Umstellung der Finanzierung genutzt werden und trotz Vereinbarung eines Vorfälligkeitsentgelts günstig sein. Vorfälligkeitsentschädigungen werden u. U. auch für den Fall des Zahlungsverzugs im Zusammenhang mit anderen Verträgen vereinbart (z. B. Leasingvertrag).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 490 Abs. 2 Satz 3 BGB enthält die Legaldefinition der Vorfälligkeitsentschädigung. § 490 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB regeln die Voraussetzungen des vorzeitigen Kündigungsrechts seitens des Kreditnehmers. Bei Verbraucherdarlehen gilt § 502 Abs. 1 Satz 2 BGB: Hier wird der Schadensersatz auf den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden beschränkt, wenn der gebundene Sollzinssatz bei Vertragsabschluss vereinbart wurde. Außerdem darf die Vorfälligkeitsentschädigung bestimmte Grenzen nicht überschreiten (§ 502 Abs. 3 BGB); BGH, Urteil v. 8.11.2011, XI ZR 341/10; BGH, Urteil v. 30.11.2004, XI ZR 285/03; OLG Düsseldorf, Urteil v. 28.4.2016, I-6 U 152/15: Auch Kreditbearbeitungsgebühren als "unabhängige Individualbeiträge" in AGB der Banken sind verboten.

1 Rechtliche Grundlagen der Vorfälligkeitsentschädigung

1.1 Vorzeitige Vertragsbeendigung

Generell sind Darlehensverträge[1] wie andere Verträge einzuhalten. Beide Vertragsparteien sind demnach an den Darlehensvertrag gebunden. Es steht den Parteien aber frei, jederzeit über die v...

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