Die Bausparkasse ist in der Ansparphase Darlehensnehmerin. Beim Bausparvertrag handelt es sich um einen einheitlichen Vertrag mit 2 Stufen:

  • Der Bausparer spart bis zur Zuteilungsreife ein (verzinsliches) Guthaben an
  • er kann nach Zuteilung ein Bauspardarlehen in Höhe der Differenz zwischen der vertraglich vereinbarten Bausparsumme und dem bis zur Zuteilung angesammelten Guthaben in Anspruch nehmen.

Vor diesem Hintergrund ist der Bausparvertrag bereits in der Ansparphase als Darlehensvertrag zu qualifizieren, wobei die Einlagen des Bausparers das Darlehen an die Bausparkasse darstellen, für dessen Rückerstattung eine Zeit nicht bestimmt ist. Erst mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens tauschen Bausparer und Bausparkasse ihre Rollen als Darlehensgeber und Darlehensnehmer.[1] Das OLG Celle vertritt die Ansicht, dass eine Bausparkasse kündigen darf, wenn der Bausparer 10 Jahre nach Zuteilungsreife der Verträge noch kein Darlehen in Anspruch genommen hat. Unzulässig ist die Kündigung aber, wenn die Bausparkasse unter Berufung auf § 488 Abs. 3 BGB kündigt, weil die Bausparsumme unter Einberechnung von Bonuszinsen erreicht ist.

Das OLG Köln hat das Kündigungsrecht seitens der Bausparkasse gem. § 489 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 BGB a. F. (jetzt § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) bestätigt.[2]

Eine Bausparkasse darf im Regelfall einen Bausparvertrag gem. § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB in der bis zum 10.6.2010 geltenden Fassung (nunmehr § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) nach Ablauf von 10 Jahren nach Zuteilungsreife kündigen.[3]

Eine Abhängigkeit der Höhe der Darlehensrate für das Bauspardarlehen von der Bewertungszahl führt ebenso wenig wie eine Zinsbonusregelung zu einer Modifikation des Vertragszwecks im Hinblick auf die in der Erbringung der Ansparleistungen liegende Darlehensgewährung. Auch in dieser Konstellation kann die Bausparkasse 10 Jahre nach erstmaliger Zuteilungsreife kündigen.[4]

Auch eine Zinsbonusregelung ändert an dem Kündigungsrecht der Bausparkasse aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nichts.[5]

Die Verwendung der Klausel einer Bausparkasse: "Wurden nicht spätestens 15 Jahre nach Vertragsbeginn die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt und die Annahme der Zuteilung erklärt, ist die Bausparkasse berechtigt, den Bausparvertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen," ist unwirksam.[6]

Der BFH muss klären, wann Bonuszinsen, die über die Laufzeit des Bausparvertrags auf einem separaten Konto angesammelt und erst bei Auszahlung des Guthabens auf das Bausparkonto umgebucht worden sind, dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind und ob es darauf ankommt, ob der Steuerpflichtige den Vertrag allein als renditestarke Kapitalanlage betrachtet und die Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens von vornherein nicht angestrebt hatte.[7]

Eine Abhängigkeit der Höhe der Darlehensrate für das Bauspardarlehen von der Bewertungszahl führt ebenso wenig wie eine Zinsbonusregelung zu einer Modifikation des Vertragszwecks im Hinblick auf die in der Erbringung der Ansparleistungen liegende Darlehensgewährung. Auch in dieser Konstellation kann die Bausparkasse 10 Jahre nach erstmaliger Zuteilungsreife kündigen.[8]

Die von einer Bausparkasse für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen mit Bausparern vorformulierte Klausel: "Die Bausparkasse berechnet während der Sparphase jeweils bei Jahresbeginn – bei nicht vollständigen Kalenderjahren anteilig – für jedes Konto des Bausparers ein Jahresentgelt von 12 EUR p.a.", ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Das in der Ansparphase eines Bausparvertrags erhobene Jahresentgelt ist weder Gegenleistung für eine vertragliche Hauptleistung noch Entgelt für eine Sonderleistung der Bausparkasse und damit keine kontrollfreie Preishauptabrede.[9]

[1] OLG Celle, Urteile v. 14.9.2016, 3 U 230/15, 3 U 86/16, rkr., Rücknahme der Revisionen seitens der Bausparkasse.
[2] OLG Köln, Urteil v. 21.12.2016, 13 U 75/16.
[3] BGH, Urteil v. 21.2.2017, XI ZR 185/16; siehe auch BGH, Urteil v. 21.2.2017, XI ZR 272/16; BGH, Urteil v. 1.8.2017, XI ZR 469/16.
[4] OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 21.7.2021, 17 U 20/20, Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Az. XI ZR 430/21 wurde vom BGH am 12.4.2022 zurückgewiesen; OLG Stuttgart, Urteil v. 14.1.2020, 9 U 415/19.
[5] BGH, Urteil v. 10.7.2018, XI ZR 198/17.
[8] OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 21.7.2021, 17 U 20/20, Revision eingelegt, Az. beim BGH XI ZR 430/21.

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