Eine Vergütung, die der Kreditgeber für seine Bereitschaft zu einer für ihn nachteiligen Änderung der Vertragskonditionen vom Kreditnehmer vereinnahmt hat, ist in der Bilanz des Kreditgebers nicht passiv abzugrenzen.[1]

Die Entschädigung ist nicht Vergütung für eine in der Zukunft noch zu erbringende Leistung (zinsgünstige Kapitalüberlassung), sondern Gegenleistung für eine bereits erbrachte Leistung (Abänderung des Darlehensvertrags).[2]

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