Gemäß Art. 247 § 7 EGBGB muss in dem zur Finanzierung eines Autokaufs abgeschlossenen verbundenen Darlehensvertrag die Berechnungsmethode für eine Vorfälligkeitsentschädigung angegeben werden, sofern der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch ggf. geltend zu machen. Die Bezugnahme "auf vom Bundesgerichtshof vorgeschriebene finanzmathematische Rahmenbedingungen" und die Berücksichtigung bestimmter, nicht abschließend genannter Kriterien bei der Berechnung genügt nicht.[1]

Die erforderliche Information über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung ist klar und verständlich, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt.[2]

Sind die Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in einem Verbraucherdarlehensvertrag fehlerhaft, verliert der Darlehensgeber den Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 BGB.[3]

Fehlerhaften Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung führen nicht dazu, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird, sondern nur dazu, dass der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung wegfällt.[4]

Die Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im Falle der vorzeitigen Rückzahlung ohne Kündigung müssen klar und verständlich sein, selbst wenn der Darlehensgeber über die grundsätzlich geschuldeten Angaben hinausgeht. Im Falle eines so eröffneten Informationsdefizits des Darlehensnehmers kommt eine "Heilung" mit Blick auf den Verständnishorizont nicht mehr in Betracht.[5]

§ 502 Abs. 1 Satz 1 BGB erstreckt den Begriff der Vorfälligkeitsentschädigung auch auf den Schaden, der dem Darlehensgeber durch eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens entsteht.[6]

Die Vorfälligkeitsentschädigung beim Verbraucher

  • ist nur zulässig gem. § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn ein gebundener Sollzinssatz bei Vertragsabschluss der Höhe nach beschränkt vereinbart worden ist,[7]
  • darf 1 % bzw., wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht übersteigt, 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags nicht übersteigen,[8]
  • darf nicht höher sein als die Summe der Sollzinsen, die der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung hätte entrichten müssen.[9]

Von § 502 BGB darf gem. § 512 BGB nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden.

§ 502 BGB wurde durch das WoImmobKrRL-UG[10] mit Wirkung zum 21.3.2016 neu gefasst und gilt nun auch für Verbraucherdarlehen bezüglich Immobilien und für Finanzierungshilfen gem. § 506 Abs. 1 BGB.

§ 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB schließt bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehen nur den Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung aus. § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist auf eine Nichtabnahmeentschädigung nicht anwendbar.[11]

Zu beachten ist auch die EuGH-Vorlage zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobiliardarlehen. Ist der Begriff der "angemessenen und objektiven Entschädigung für die möglicherweise entstandenen, unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits zusammenhängenden Kosten" in Art. 25 Abs. 3 RL 2014/17/EU dahingehend auszulegen, dass die Entschädigung auch den entgangenen Gewinn des Kreditgebers, insbesondere die ihm infolge der vorzeitigen Rückzahlung entgehenden zukünftigen Zinszahlungen erfasst?[12]

Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung setzt auch beim Immobliliar-Verbraucherdarlehensvertrag nicht voraus, die der genauen Berechnung zugrunde zu legenden Größen bereits im Darlehensvertrag präzise zu definieren. Vielmehr genügt auch diesbezüglich die Benennung der wesentlichen Parameter in groben Zügen. Einer Differenzierung zwischen "Zinsbindungsfrist" und "rechtlich geschützter Zinserwartung" bedarf es zu diesem Zeitpunkt noch nicht.[13]

[1] LG Berlin, Urteil v. 5.12.2017, 4 O 150/15, im Berufungsverfahren beim KG Berlin, 13 U 44/17, erfolgte Klagerücknahme, das Urteil des Landgerichts ist damit gegenstandslos.
[3] BGH, Urteil v. 28.7.2020, XI ZR 288/19.
[4] OLG Stuttgart, Urteil v. 15.10.2019, 6 U 148/18; LG Leipzig, Endurteil v. 14.3.2022, 04 O 854/21.
[10] BT-Drucks. 18/5922, 18/6286 und 18/7584.
[11] LG Köln, Urteil v. 27.2.2020, 15 O 379/19, Berufung beim OLG Köln, Az. 13 U 57/20.
[12] LG Ravensburg, Vorlagebeschluss v. 8.8.2022, 2 O 316/21, Rs. C-536/22 beim EuGH.

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