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Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kredittilgun ... / 1.3.1 Grundsätze laut Bundesgerichtshof

Ulrike Fuldner
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Der Kreditgeber kann den durch eine Kündigung entstehenden Zinsausfallschaden verlangen.[1] Grundsätzlich gilt, dass die erhobene Entschädigung nicht höher sein darf als der Schaden, der der Bank tatsächlich entstanden ist.

Der Kreditgeber muss den ihm durch die vorzeitige Vertragsauflösung entstandenen Schaden exakt ermitteln. Dieser beinhaltet den Zinsmargenschaden und den Zinsverschlechterungsschaden.

Wie der Zinsmargenschaden ermittelt wird

Der Zinsmargenschaden entspricht dem entgangenen Nettogewinn aus dem vorzeitig abgelösten Darlehen. Bei seiner Bemessung ist von der Differenz zwischen den vereinbarten Darlehenszinsen und den Refinanzierungskosten der Bank auszugehen. Diese Differenz ist um Beträge für das entfaltende Risiko aus dem abgelösten Darlehen (sog. Risikoprämie) und – sofern die Bank nicht neben den Darlehenszinsen noch laufzeitabhängige Sondergebühren verlangt – für die Verwaltungskosten während der Darlehenslaufzeit zu kürzen.[2]

Wie der Zinsverschlechterungsschaden ermittelt wird

Der Zinsverschlechterungsschaden (auch Zinsausfallschaden) entsteht, wenn der Darlehensgeber die vorzeitig zurückgezahlten Mittel nur zu einem Zinssatz ausleihen kann (Ersatzgeschäft), der niedriger als der Zins des ursprünglichen Kreditvertrags ist; also die Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Effektivzins und dem aktuellen Zinssatz für ein Darlehen mit einer Laufzeit, die der Restlaufzeit des ursprünglichen Darlehens entspricht.

Abzinsung der Schadensbeträge

Sowohl hinsichtlich des Zinsmargenschadens als auch des etwaigen Zinsverschlechterungsschadens sind die Schadensbeträge, die sich für die Gesamtdauer der rechtlich geschützten Zinserwartung ergeben, auf den Zeitpunkt der Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung abzuzinsen. Dabei ist ein Zinssatz in gleicher Höhe w...

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