Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag nach Auszahlung fristlos kündigen.[1]

Dann kann der Darlehensgeber angesichts der noch laufenden Zinsbindung eine Vorfälligkeitsentschädigung unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Pflichtverletzung verlangen.[2]§ 314 Abs. 4 BGB stellt klar, dass das Recht, Schadensersatz zu verlangen, durch die außerordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen wird. Mithin hat der Darlehensgeber gegen den Darlehensnehmer einen Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB. Dabei ist der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung unter dem Gesichtspunkt des entgangenen Gewinns nach § 252 BGB zu ersetzen.[3]

Der Darlehensgeber hat bei einer außerordentlichen Kündigung eines Darlehensvertrags aufgrund Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers, der Unternehmer ist, gegen diesen gem. §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB als Schadensersatz statt der Leistung einen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung, deren Höhe er auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung berechnen kann.[4]

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