Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem

  • der Sollzinssatz gebunden und
  • das Darlehen durch ein Grundpfandrecht (Hypothek oder Grundschuld) gesichert ist,

unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 BGB vorzeitig kündigen.

Dies gilt dann, wenn

  • seine berechtigten Interessen dies gebieten und
  • seit dem vollständigen Empfang des Darlehens 6 Monate abgelaufen sind.[1]

Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer die zur Sicherung des Darlehens beliehene Sache verwerten will.[2]

Der BGH hat in seiner Rechtsprechung zur Vorfälligkeitsentschädigung ausdrücklich auf dies abgestellt:

In der vorzeitigen Kreditablösung liegt eine Modifizierung des Vertragsinhalts vor und damit eine Durchbrechung des Grundsatzes der Vertragstreue, die nur gerechtfertigt und vom Darlehensgeber – gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung – zu akzeptieren ist, wenn ohne die Ablösung die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Darlehensnehmers beeinträchtigt wäre.[3]

So verhält es sich etwa, wenn

  • ohne vorzeitige Darlehensablösung ein beabsichtigter Verkauf des zur Darlehenssicherung belasteten Grundstücks nicht möglich ist oder
  • das beliehene Objekt zur Absicherung eines beim Darlehensgeber nicht erhältlichen zusätzlichen Kredits verwendet werden soll.

In der Praxis sind es oft private Gründe wie Krankheit, Ehescheidung, Arbeitslosigkeit, Überschuldung oder Umzug, dass Darlehensnehmer Darlehen vorzeitig tilgen "müssen".

Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht.[4]

 
Praxis-Tipp

Alternative: Darlehensnehmer kann auch Austausch des Sicherungsobjekts verlangen

Hat ein Darlehensnehmer gegen die Bank einen Anspruch auf Einwilligung in eine vorzeitige Darlehensablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung, kann er, wenn die Veräußerung des belasteten Grundstücks eine Ablösung des Darlehens nicht erfordert, statt dessen auch die Zustimmung in einen bloßen Austausch der vereinbarten Sicherheiten bei sonst unverändert fortbestehendem Darlehensvertrag beanspruchen, wenn der Sicherheitenaustausch der Bank zuzumuten ist.[5]

Bei einer vom Darlehensnehmer veranlassten vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrags hat die Bank nur dann einen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung, wenn ihre Ansprüche vor dem Tag der Endfälligkeit des Darlehens ausgeglichen wurden.[6]

Soweit ein Verbraucher mit dem Kreditgeber einen Rückzahlungstermin vereinbart und zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem vereinbarten, gebundenen Sollzinssatz schuldet, muss auch er bei vorzeitiger Rückzahlung eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen.

 
Achtung

Ausnahme vom Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung bei Konsumentenkredit

Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn die Rückzahlung aus den Mitteln einer Versicherung bewirkt wird, die aufgrund einer entsprechenden Verpflichtung im Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, um die Rückzahlung zu sichern (Restschuldversicherung).[7]

Gleiches gilt, wenn im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.[8]

Unzureichende Angaben i. S.d § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung liegen nur dann vor, wenn den Vorgaben des Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. EGBGB nicht genügt wurde. Danach bedarf es nur Angaben zur Berechnungsmethode, nicht zu Einzelheiten der Berechnung. Letztere sind im Bedarfsfall zu klären (§ 493 Abs. 5 BGB).[9]

Hat der Darlehensgeber die Vorfälligkeitsentschädigung nach Kündigung des Darlehensnehmers einbehalten, obwohl er entgegen § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht ordnungsgemäß über die Vertragslaufzeit, das Kündigungsrecht und die Berechnung der Vorfälligkeit belehrt worden ist, hat der Darlehensnehmer einen Anspruch auf Rückerstattung der Vorfälligkeitsentschädigung.[10]

Kein pauschales Entgelt für Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bei Verbrauchern

Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung dient der Bezifferung der dem Kreditinstitut im Fall der vorzeitigen Beendigung eines Darlehensvertrags zustehenden Entschädigung und ist eine Tätigkeit, die der Bank als Gläubigerin der Vorfälligkeitsentschädigung schon im eigenen Interesse obliegt. Der Kunde selbst hat kein eigenes Interesse daran, dass die Bank berechnet, was er zusätzlich zum Restdarlehen noch schuldet. Dies gilt auch für die Nichtabnahmeentschädigung. So dürfen AGB-Klauseln keine Vereinbarung über pauschales Entgelt für die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung bzw. einer Nichtabnahmeentschädigung vorsehen.[11]

Sondertilgungen des Verbrauchers reduzieren Vorfälligkeitszinsen

Die Klausel einer Bank, dass "zukünftige Sondertilgungsrechte im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt werden", ist unzulässig.[12]

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