BMF, 18.11.2022, III C 3 - S 7359/20/10007 :001

Neubekanntgabe der bundeseinheitlichen Bescheinigung

Bezug: BMF-Schreiben vom 2. Juni 2017 – III C 3 – S 7359/10/10002 (2017/0490870) -;
  BMF-Schreiben vom 5. November 2019 – III C 3 – S 7532/18/10001 (2019/0915402) -;
  Schreiben des BMF vom 6. Oktober 2022 – III C 3 – S 7359/20/10007 :001 (2022/0978183)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

 

I. Neubekanntgabe des Vordruckmusters

1

Unternehmern, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind und die für die Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem Drittstaat eine Bestätigung ihrer Unternehmereigenschaft oder für Zwecke der umsatzsteuerlichen Registrierung im Ausland eine Bestätigung ihrer umsatzsteuerlichen Erfassung benötigen, stellt das zuständige Finanzamt auf Antrag eine Bescheinigung aus. Die Bescheinigung wird auch für Organgesellschaften mit einem im Inland ansässigen Organträger sowie für Organgesellschaften und Zweigniederlassungen im Inland, die zum Unternehmen eines im Ausland ansässigen Unternehmers gehören, ausgestellt (vgl. Abschnitt 18.16 Abs. 1 Sätze 2 und 3 UStAE). Für diese Bescheinigung durch die Finanzämter ist das Vordruckmuster

- USt 1 TN Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer)

anzuwenden. Es ersetzt das mit BMF-Schreiben vom 5. November 2019 – III C 3 – S 7532/18/10001 (2019/0915402) –, BStBl 2019 I S. 1041, bekannt gegebene Vordruckmuster USt 1 TN.

2

Die Änderungen berücksichtigen die Aufnahme des Datums der umsatzsteuerlichen Registrierung des Unternehmers, da dieses Datum von einigen Drittstaaten benötigt wird, um prüfen zu können, ob die umsatzsteuerliche Registrierung während des Vergütungszeitraums gegeben war.

3

Die anderen Änderungen sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.

4

Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.

5

Sofern die Bescheinigung zur Vorlage im Verfahren zur Erstattung von Umsatzsteuer in Drittstaaten dienen soll, darf die Bescheinigung nur Unternehmern erteilt werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Sie darf nicht erteilt werden, wenn der Unternehmer nur steuerfreie Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug ausschließen, oder die Besteuerung nach § 19 Abs. 1 oder § 24 Abs. 1 UStG anwendet.

6

Sofern der Nachweis der Eintragung als Unternehmer von ausländischen Behörden zwingend auf von dem jeweiligen ausländischen Staat vorgegebenen Vordrucken verlangt wird, bestehen keine Bedenken, die Eintragung als Unternehmer auf diesen Vordrucken zu bestätigen, wenn sie inhaltlich dem Regelungsgehalt des Vordruckmusters USt 1 TN entsprechen.

 

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

7

Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 18. November 2022 – III C 2 – S 7306/19/10002 :002 (2022/1107878), BStBl 2022 I S. xxx, geändert worden ist, wird in Abschnitt 18.14 Abs. 7 Satz 2 die Angabe „ 05.11.2019, BStBl 2019 I S. 1041,” durch die Angabe „XX.XX.2022, BStBl 2022 I S. xxx,” ersetzt.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 2. Juni 2017 – III C 3 – S 7359/10/10002 (2017/0490870) –, BStBl 2017 I S. 850.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Anlage:

USt 1 TN – Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer)

 

Normenkette

UStG § 18 Abs. 9

 

Fundstellen

BStBl I, 2022, 1592

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