Die Vollmacht zum Abschluss eines Bürgschaftsvertrages muss schriftlich erfolgen, wenn der Erteilende kein Kaufmann ist, ansonsten bleibt es bei der gesetzlichen Bestimmung, dass die Vollmacht nicht der Form des zugrundeliegenden Geschäfts bedarf (§ 167 Abs. 2 BGB). Um die Schriftform einzuhalten, muss die Urkunde den Willen aufzeigen, für eine fremde Schuld einstehen zu wollen, sie muss die Bezeichnung des Gläubigers, des Hauptschuldners und der verbürgten Forderung enthalten. Die Vollmacht für eine Blankobürgschaft muss immer schriftlich erteilt werden.[4]

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