BMF, 30.3.2006, IV B 2 - S 2144 - 26/06

Bezug: BMF-Schreiben vom 22.8.2005, IV B 2 – S 2144 – 41/05

Mit Schreiben vom 22.8.2005 (BStBl 2005 I S. 845) hat das BMF zur ertragsteuerlichen Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten Stellung genommen. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die dort getroffenen Aussagen grundsätzlich auch auf Aufwendungen anzuwenden, die im Zusammenhang mit sog. Hospitality-Leistungen zur Fußballweltmeisterschaft 2006 stehen. Hierzu gilt Folgendes:

 

1. Hospitality-Leistungen

Im Rahmen der Fußballweltmeisterschaft 2006 werden sog. Hospitality-Leistungen angeboten, die den Eintritt ins Stadion (verbunden mit Logen- oder bevorzugten Sitzplätzen), bevorzugte Parkmöglichkeiten, gesonderten Zugang zum Stadion, Bewirtung, persönliche Betreuung, Erinnerungsgeschenke und ein Unterhaltungsangebot umfassen. Diese werden in verschiedenen Kategorien angeboten. In Hospitality-Leistungen sind keine Werbeleistungen enthalten.

 

2. Anwendung der Vereinfachungsregelungen

Abweichend von Rdnr. 14 des BMF-Schreibens vom 22.8.2005 ist für die pauschale Aufteilung der einzelnen Leistungselemente folgender Aufteilungsmaßstab anzuwenden:

  • Der Anteil für Bewirtung wird mit 30 % – begrenzt auf 1.000 Euro pro Teilnehmer je Veranstaltung – angenommen.
  • Der Anteil für Geschenke wird mit dem Restbetrag angenommen.

Im Übrigen bleiben die Regelungen des BMF-Schreibens vom 22.8.2005 unberührt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4

EStG § 4 Abs. 5

 

Fundstellen

BStBl I, 2006, 307

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