Rz. 686

Nach der Auflösung der GmbH & Co. KG wird die Gesellschaft gemäß §§ 145 ff. HGB liquidiert, wenn die Gesellschafter nicht eine andere Art der Auseinandersetzung vereinbart haben oder über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Die Liquidation erfolgt nach der gesetzlichen Regelung durch sämtliche Gesellschafter als Liquidatoren, §§ 146 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB.[1] Diese Regelung erweist sich bei der GmbH & Co. KG als wenig praktikabel und wird üblicherweise im Gesellschaftsvertrag dahin gehend modifiziert, dass die geschäftsführende Komplementär-GmbH die Liquidation durchführen soll.

 

Rz. 687

Die Liquidatoren vertreten die Gesellschaft gegenüber Dritten innerhalb ihres Geschäftskreises, § 149 Satz 2 HGB. Die Vertretungsmacht der bisherigen geschäftsführenden Gesellschafter entfällt zugunsten derjenigen der Liquidatoren.[2]

 

Rz. 688

Aufgabe der Liquidatoren ist, die laufenden Geschäfte der Gesellschaft zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen, § 149 Satz 1 HGB. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können sie auch neue Geschäfte eingehen, § 149 Satz 1 HGB. Ist die Liquidation beendet, wird ein Liquidationsgewinn oder -verlust gemäß dem vertraglichen oder gesetzlichen Gewinn- bzw. Verlustverteilungsschlüssel an die Gesellschafter ausgekehrt bzw. auf sie umgelegt.[3]

 

Rz. 689

Kommanditisten nehmen auch hier am Verlust nur bis zum Betrag ihrer rückständigen Einlage teil. Die Einlageverpflichtungen der Kommanditisten bleiben in der Liquidationsphase grundsätzlich so bestehen, wie sie vor der Auflösung der KG bestanden. Allerdings können sie nur insoweit noch eingefordert werden, als sie zur Verwirklichung des Liquidationszwecks erforderlich sind, wobei die betroffenen Gesellschafter die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass ihre Einlagen nicht für die Durchführung der Liquidation benötigt werden.[4]

Einlageforderungen der GmbH & Co. KG gegen Kommanditisten können von einem Mitgesellschafter in eigenem Namen zugunsten der KG geltend gemacht werden (actio pro socio), auch wenn sich die Gesellschaft in Liquidation befindet.[5]

Ist nach der Begleichung aller Schulden der Gesellschaft noch Vermögen vorhanden, wird dies auf die einzelnen Gesellschafter im Verhältnis der Kapitalanteile verteilt, § 155 Abs. 1 HGB.

[1] A. A. bei einer körperschaftlich verfassten GmbH & Co. KG Scholz/K. Schmidt, § 66 Rn. 59.
[2] Baumbach/Hopt, § 145 Rn. 4.
[5] BGH, Beschluss v. 14.6.1993, II ZR 152/92, DStR 1993 S. 1227; KG, Urteil v. 4.5.1992, 2 U 4536/91, GmbHR 1993 S. 818.

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