Rz. 1464

 

Bekanntmachung

Die Geschäftsführer der GmbH haben die eingereichten Unterlagen zudem im elektronischen Bundesanzeiger bekannt machen zu lassen (§ 325 Abs. 2 HGB). Im Regelfall wird in der Einreichung auch die konkludente Willenserklärung zur Bekanntmachung der Unterlagen liegen, so dass – außer in den Fällen eines IAS/IFRS-Einzelabschlusses[1] – regelmäßig der Unterscheidung zwischen Einreichung und Bekanntmachung keine besondere Wirkung zukommen wird.[2]

Für Kleinstkapitalgesellschaften gilt die Besonderheit, dass sie wählen können, ob sie ihre Offenlegungspflichten nach § 325 HGB durch eine Offenlegung des Jahresabschlusses (Einreichung beim Betreiber des Bundesanzeigers und Bekanntmachung) oder dadurch erfüllen, dass sie nur die Bilanz[3] beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einreichen und einen Hinterlegungsauftrag erteilen (§ 326 Abs. 2 HGB). Die Offenlegung durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger kann dadurch vermieden werden; die Bilanz ist dann nicht frei im Internet aufrufbar, sondern kann nur auf Antrag – für den freilich keine hohen Anforderungen gelten – durch Übermittlung einer Kopie eingesehen werden (§ 9 Abs. 6 Satz 3 HGB).[4]

 

Rz. 1465

Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers übermittelt die Unterlagen darüber hinaus dem Unternehmensregister (§ 8b Abs. 3 Nr. 1 HGB). Jahresabschlüsse sind daher auch über das Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de) für jedermann öffentlich zugänglich (§ 8b Abs. 2 Nr. 4 HGB).

[1] Die Einreichung des IAS-Einzelabschlusses muss gleichwohl erfolgen, da § 325 Abs. 2a HGB nur auf Abs. 2 (die Bekanntmachung) verweist.
[2] Drinhausen, in MüKo-BilanzR, HGB, § 325 Rn. 20; Grottel, in Beck’scher Bilanzkommentar, HGB, § 325 Rn. 31.
[3] Mit den Vermerken unter der Bilanz, so Grottel, in Beck’scher Bilanzkommentar, HGB, § 326 Rn. 44 m. w. N.; a. A. Küting/Eichenlaub, in DStR 2012, S. 2615, 2619.
[4] Grottel, in Beck’scher Bilanzkommentar, HGB, § 325 Rn. 40; Küting/Eichenlaub, in DStR 2012, S. 2615, 2618.

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