Rz. 1432
Im GmbHG finden sich keine Regelungen zur Nichtigkeit von Jahresabschlüssen, sodass nach allgemeiner Auffassung die aktienrechtlichen Vorschriften entsprechend angewandt werden.[1] Die Nichtigkeit kann von jedermann klageweise oder als Einrede geltend gemacht werden (§ 249 AktG analog).
Rz. 1433
Ein Jahresabschluss ist nichtig, wenn:
- er gegen Gläubigerschutzvorschriften verstößt (§ 256 Abs. 1 Nr. 1 AktG analog): regelmäßig sind dies Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung;[2]
- wenn eine Abschlussprüfung trotz Prüfpflicht fehlt oder unzureichend ist (§ 256 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 AktG analog);
- Verstöße gegen die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Beschränkungen zur Einstellung/Entnahme von Beträgen in die Kapital- und Gewinnrücklage vorliegen (§ 256 Abs. 1 Nr. 4 AktG analog);
- bestimmte Mängel bei der Einberufung vorliegen (§ 256 Abs. 3 Nr. 1 AktG analog);[3]
- eine Anfechtungsklage Erfolg hatte (§ 256 Abs. 3 Nr. 3 AktG analog);
- Klarheit und Übersichtlichkeit des Jahresabschlusses wesentlich beeinträchtigt sind (§ 256 Abs. 4 AktG analog);
- Bilanzposten wesentlich[4] überbewertet sind, sodass das Eigenkapital zu hoch ausgewiesen ist (§ 256 Abs. 5 Nr. 1 AktG analog);
- Bilanzposten wesentlich unterbewertet sind und dadurch die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft vorsätzlich unrichtig wiedergegeben oder verschleiert wird, z. B. um Gesellschafter "auszuhungern" (§ 256 Abs. 5 Nr. 2 AktG analog).
Rz. 1434
Ein nichtiger Jahresabschluss führt nicht per se zur Nichtigkeit der Folgeabschlüsse, sondern nur dann, wenn der zur Nichtigkeit führende Fehler wiederholt wird.[5] Bis zur Korrektur des Vorjahresabschlusses wird der an sich richtige Folgeabschluss wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Bilanzidentität (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB) jedoch z. T. als schwebend unwirksam angesehen.[6]
Rz. 1435
Die Nichtigkeit eines Jahresabschlusses hat zur Folge, dass:[7]
- die Rechnungslegungspflichten nicht erfüllt sind, kein Prüfbericht ergehen darf und gegebenenfalls Sanktionen der zuständigen Behörden drohen;
- der Ergebnisverwendungsbeschluss nichtig ist (§ 253 AktG analog);
- eine Haftung von Geschäftsführung und eines etwa bestehenden Aufsichtsrats für Schäden der GmbH möglich ist;
- eine Strafbarkeit von Geschäftsführern und der Mitglieder eines etwa bestehenden Aufsichtsrats bei vorsätzlich falschen Angaben im Jahresabschluss gem. § 331 Nr. 1, 1a HGB, § 82 Abs. 2 Nr. 2 GmbHG möglich ist.
Rz. 1436
Die Nichtigkeit kann durch Zeitablauf (je nach Nichtigkeitsgrund sechs Monate bzw. drei Jahre ab Offenlegung) geheilt werden, womit der Jahresabschluss "gültig" wird (§ 256 Abs. 6 AktG analog).[8]
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