Rz. 1392

Die §§ 170, 171 AktG sehen eine Vorlage und Prüfung des Jahresabschlusses nebst Lagebericht durch den Aufsichtsrat einer AG vor. Für die GmbH finden diese aktienrechtlichen Vorschriften über die Verweise in § 52 Abs. 1 GmbHG (fakultativer Aufsichtsrat) und § 25 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG, § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG, § 3 Abs. 2 MontanMitbestG sowie § 18 Abs. 2 KAGB (obligatorischer Aufsichtsrat) Anwendung.

 

Rz. 1393

Der Aufsichtsrat[1] ist nach § 171 Abs. 1 Satz 1 AktG analog zur Prüfung des – ihm nach § 170 AktG analog vorgelegten – Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Ergebnisverwendungsvorschlags verpflichtet. Zudem erhält der Aufsichtsrat zu diesem Zwecke den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers (§ 321 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 HGB).[2]

 

Rz. 1394

Für die Prüfung ist der Aufsichtsrat in seiner Gesamtheit zuständig. Die Einrichtung eines Prüfungsausschusses ist möglich, aber keine Pflicht.[3]

 

Rz. 1395

Die Prüfung durch den Aufsichtsrat ist seiner Aufgabe als Überwachungsorgan entsprechend eine Rechtmäßigkeits-, Zweckmäßigkeits- und Wirtschaftlichkeitsprüfung. Der Aufsichtsrat überprüft damit auch die sachliche Angemessenheit des Jahresabschlusses und Lageberichts (z. B. bei der Ausübung von Ansatz- und Bewertungswahlrechten und anderen Bilanzierungsentscheidungen).[4] Bei der Rechtmäßigkeitsprüfung kann sich der Aufsichtsrat auf den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers stützen, wenn ein solcher vorliegt und der Aufsichtsrat gleichwohl noch eine eigene Plausibilitätsprüfung vornimmt.[5] Existiert kein Prüfungsbericht eines Abschlussprüfers, treffen den Aufsichtsrat erhöhte Sorgfaltspflichten bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit.[6] Besondere Sorgfalt muss der Aufsichtsrat bei seiner Prüfung außerdem walten lassen, wenn sich die Gesellschaft in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet.[7]

 

Rz. 1396

An den Beratungen des Aufsichtsrats bzw. des Prüfungsausschusses über den Jahresabschluss und Prüfungsbericht hat der Abschlussprüfer teilzunehmen (§ 171 Abs. 1 Satz 2 AktG analog).

 

Schriftlicher Bericht und Monatsfrist

Über das Ergebnis seiner Prüfungen hat der Aufsichtsrat einen schriftlichen Bericht an die Gesellschafterversammlung zu erstatten (§ 171 Abs. 2 AktG analog). Der Bericht ist binnen eines Monats nach Zugang des Jahresabschlusses[8] der Geschäftsführung zur Stellungnahme zuzuleiten (§ 171 Abs. 3 AktG analog).[9]

 

Rz. 1397

In dem Aufsichtsratsbericht hat der Aufsichtsrat – wenn eine solche vorliegt – zur Prüfung des Abschlussprüfers Stellung zu nehmen und zu erklären, ob er den Jahresabschluss billigt. Zudem muss er berichten, wie er seiner Überwachungspflicht im Geschäftsjahr nachgekommen ist.[10] Zu beachten ist dabei stets die Geheimhaltungspflicht des § 116 Satz 2 AktG.[11] In Krisenzeiten steigen mit den erhöhten Prüfpflichten auch die Berichtspflichten.[12]

[1] Bei einem fakultativen Aufsichtsrat bei kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften muss mindestens ein unabhängiges Mitglied über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen (§ 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 100 Abs. 5 AktG).
[2] Zum individuellen Informationsanspruch des Aufsichtsratsmitglieds: Lammel, in Manz/Mayer/Schröder AG, Rn. 1310.
[3] Die Pflicht zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses nach § 324 HGB betrifft die GmbH nicht, da diese einen Aufsichtsrat besitzt, der den Anforderungen des § 100 Abs. 5 AktG unterfällt. Siehe dazu Hennrichs/Pöschke, in MüKo-AktG, § 171 Rn. 81 [zur AG]; ausführlich zum Prüfungsausschuss nach dem BilMoG: Gsell, ZGR 2011, S. 361.
[4] Tiedchen, in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG,§ 42a Rn. 51; Steiner, in Heidel, AktG, § 171 Rn. 12 [zur AG]; Waclawik, in Hölters, AktG, § 171 Rn. 9 [zur AG]; Koch, in Hüffer/Koch, AktG, § 171 Rn. 7 [zur AG]
[5] Koch, in Hüffer/Koch, AktG, § 171 Rn. 5 [zur AG]; Hennrichs/Pöschke, in MüKo-AktG, § 171 Rn. 99 ff. [zur AG]; Waclawik, in Hölters, AktG, § 171 Rn. 10 f. [zur AG]; Euler/Klein, in Spindler/Stilz, AktG, § 171 Rn. 42 [zur AG]; Buhleier/Krowas, in DB 2010, 1165, 1167 f. [zur AG]; Grottel/Hoffmann, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, HGB, Vorb. § 325 Rn. 22, 120 [auch zur GmbH].
[6] Hennrichs/Pöschke, in MüKo-AktG, § 171 Rn. 109; LG München I, Urteil v. 5.4.2007, 5 HK O 15964/06, AG 2007 S. 417; a. A. ausführlich Selter, in AG 2013, S. 14. Zur Befreiung von der Prüfpflicht aufgrund Einbeziehung in den Konzernabschluss der Muttergesellschaft nach § 264 Abs. 3 HGB: Schmalenbach/Kiefner, DB 2007, S. 1068.
[8] Hennrichs/Pöschke, in MüKo-AktG, § 171 Rn. 217; Koch, in Hüffer/Koch, AktG, § 171 Rn. 26; Nach a. A. kommt es auf den Zugang des Abschlussprüferberichts an, z. B. Strieder, AG 2006, S. 363, 365 ff.; Gernoth/Wernicke, in NZG 2010, S. 531, 533; Tiedchen, in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, § 42a Rn. 54.
[9] Näher zu den Folgen, die eine unterlassene Zuleitung hat: Lammel, in Manz/Mayer/Schröder AG, Rn. 1312 m. w. N.
[10] Insbesondere zum Umfang der B...

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