Rz. 1371

Der Anhang bildet mit Bilanz und GuV eine Einheit und erfüllt verschiedene Zwecke:[1]

  • Informationsfunktion: der Anhang soll neben und zusätzlich zur Bilanz/GuV ein zutreffendes Bild über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der GmbH und weitere Informationen, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Jahresabschluss stehen, vermitteln.
  • Erläuterung der Bilanz und der GuV: der Anhang soll die Bilanz/GuV durch zusätzliche Angaben, Gliederungen, Begründungen etc. erläutern.
  • Entlastung der Bilanz und der GuV: durch die Verlagerung mancher Informationen in den Anhang werden Bilanz/GuV übersichtlicher und für die Praxis aussagekräftiger.
 

Rz. 1372

Das Gesetz sieht lediglich Mindestangaben[2] für den Anhang vor, die durch zusätzliche Angaben zu ergänzen sind[3] oder durch freiwillige Angaben[4] (in den Grenzen des § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB[5]) ergänzt werden können. Verschiedene Vorschläge finden sich in Bezug auf die Frage, wie der Anhang zu gliedern ist.[6]

 

Rz. 1373

Erleichterungen kommen wiederum kleinen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften zugute. Diese dürfen bestimmte in § 285 HGB genannte Mindestangaben weglassen (§ 288 HGB). Kleine Kapitalgesellschaften sind darüber hinaus von der Pflicht zur Erläuterung von bestimmten Forderungen und Verbindlichkeiten befreit (§ 274a Nr. 1 und 2 HGB). GmbHs als Kleinstkapitalgesellschaften dürfen auf den Anhang ganz verzichten, wenn zu den folgenden Punkten Angaben unter der Bilanz erfolgen (§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB):

  1. Haftungsverhältnisse (§ 268 Abs. 7 i. V. m. § 251 HGB)
  2. Vorschüsse und Kredite (inklusive Zinssätze, wesentliche Bedingungen, ggf. erlassene oder zurückgezahlte Beträge, Haftungsverhältnisse; § 285 Nr. 9c HGB)
 

Rz. 1374

Nach § 286 HGB sind bestimmte Angaben nicht in den Anhang aufzunehmen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn es für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder erforderlich ist oder gewisse Angaben nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet sind, der GmbH einen erheblichen Nachteil zuzufügen.[7] § 286 HGB berechtigt ausschließlich zum Unterlassen von Angaben, nicht jedoch zu falschen Angaben im Anhang.[8]

[1] Grottel, in Beck’scher Bilanzkommentar, HGB, § 284 Rn. 6 ff., 10 ff.; Poelzig, in MüKo-HGB, § 284 Rn. 10 ff.; Thomas, in Heidel/Schall, HGB, § 284 Rn. 1 ff.; Morck/Drüen, in Koller/Kindler/Roth/Drüen, HGB, § 284 Rn. 1; Böcking/Gros, in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, § 284 Rn. 1.
[2] Dabei ist zu beachten, dass es sowohl Pflichtangaben (Darlegung muss im Anhang erfolgen) als auch Wahlpflichtangaben (Darlegung kann in der Bilanz/GuV oder im Anhang erfolgen) gibt. Dazu der Überblick bei Böcking/Gros, in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, § 284 Rn. 4 ff. und Morck/Drüen, in Koller/Kindler/Roth/Drüen, HGB, § 284 Rn. 3 f.
[3] Zusätzliche Angaben sind ggf. erforderlich, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln (§ 264 Abs. 2 Satz 2 HGB).
[4] Freiwillige Angaben gehen über die gesetzlich geforderten Angaben hinaus, z. B. Substanzerhaltungs- und Kapitalflussrechnungen, Vorjahreszahlen, Prognoserechnungen, Poelzig, in MüKo-HGB, § 284 Rn. 18, 25; Grottel, in Beck’scher Bilanzkommentar, HGB, § 284 Rn. 90 ff.; Böcking/Gros, in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, § 284 Rn. 13.
[5] Die freiwillige Berichterstattung darf nicht sinnentstellend oder irreführend sein. Siehe dazu Poelzig, in MüKo-HGB, § 284 Rn. 26.
[6] Dazu Poelzig, in MüKo-HGB, § 284 Rn. 23 m. w. N.; Thomas, in Heidel/Schall, HGB, § 284 Rn. 6 ff.
[7] Der Ausnahmecharakter der Norm erfordert eine enge Auslegung; eine analoge Anwendung auf nicht in § 286 HGB genannte Angabepflichten ist nicht möglich – Grottel, in Beck’scher Bilanzkommentar, HGB, § 286 Rn. 2.
[8] Grottel, in Beck’scher Bilanzkommentar, HGB, § 286 Rn. 2; Poelzig, in MüKo-HGB, § 286 Rn. 3.

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