Rz. 1371
Der Anhang bildet mit Bilanz und GuV eine Einheit und erfüllt verschiedene Zwecke:[1]
- Informationsfunktion: der Anhang soll neben und zusätzlich zur Bilanz/GuV ein zutreffendes Bild über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der GmbH und weitere Informationen, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Jahresabschluss stehen, vermitteln.
- Erläuterung der Bilanz und der GuV: der Anhang soll die Bilanz/GuV durch zusätzliche Angaben, Gliederungen, Begründungen etc. erläutern.
- Entlastung der Bilanz und der GuV: durch die Verlagerung mancher Informationen in den Anhang werden Bilanz/GuV übersichtlicher und für die Praxis aussagekräftiger.
Rz. 1372
Das Gesetz sieht lediglich Mindestangaben[2] für den Anhang vor, die durch zusätzliche Angaben zu ergänzen sind[3] oder durch freiwillige Angaben[4] (in den Grenzen des § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB[5]) ergänzt werden können. Verschiedene Vorschläge finden sich in Bezug auf die Frage, wie der Anhang zu gliedern ist.[6]
Rz. 1373
Erleichterungen kommen wiederum kleinen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften zugute. Diese dürfen bestimmte in § 285 HGB genannte Mindestangaben weglassen (§ 288 HGB). Kleine Kapitalgesellschaften sind darüber hinaus von der Pflicht zur Erläuterung von bestimmten Forderungen und Verbindlichkeiten befreit (§ 274a Nr. 1 und 2 HGB). GmbHs als Kleinstkapitalgesellschaften dürfen auf den Anhang ganz verzichten, wenn zu den folgenden Punkten Angaben unter der Bilanz erfolgen (§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB):
- Haftungsverhältnisse (§ 268 Abs. 7 i. V. m. § 251 HGB)
- Vorschüsse und Kredite (inklusive Zinssätze, wesentliche Bedingungen, ggf. erlassene oder zurückgezahlte Beträge, Haftungsverhältnisse; § 285 Nr. 9c HGB)
Rz. 1374
Nach § 286 HGB sind bestimmte Angaben nicht in den Anhang aufzunehmen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn es für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder erforderlich ist oder gewisse Angaben nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet sind, der GmbH einen erheblichen Nachteil zuzufügen.[7] § 286 HGB berechtigt ausschließlich zum Unterlassen von Angaben, nicht jedoch zu falschen Angaben im Anhang.[8]
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