Rz. 1351

Für die UG (haftungsbeschränkt) gelten die Rechnungslegungsvorschriften wie für "normale" GmbHs auch. Häufig wird es sich bei einer UG (haftungsbeschränkt) allerdings um eine kleine Kapitalgesellschaft oder Kleinstkapitalgesellschaft handeln, die entsprechende Privilegierungen in Anspruch nehmen kann. Darüber hinaus haben UGs (haftungsbeschränkt) die Sondervorschrift des § 5a Abs 3 GmbHG zu beachten. Danach müssen alle UG (haftungsbeschränkt) – ähnlich wie eine Aktiengesellschaft – in ihrer Bilanz eine gesetzliche Rücklage bilden. Ziel ist es, dass sich allmählich der Haftungsfond vergrößert und die UG (haftungsbeschränkt) nach Erreichen eines Eigenkapitals in der Höhe des Mindeststammkapitals einer GmbH in diese "umgewandelt" werden kann.[1]

[1] Dieses Ziel wird allerdings deshalb häufig nicht erreicht, da die hierfür nötige Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (vgl. §§ 5a Abs. 3 Nr. 2, 57a GmbHG) gemäß § 57e GmbHG einer geprüften Bilanz bedarf. Der mit der Prüfung verbundene Kostenaufwand wird häufig gescheut.

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