Rz. 1472

Die unrichtige Wiedergabe oder das Verschleiern der Verhältnisse der GmbH durch die Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats im Jahresabschluss oder Lagebericht ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht (§ 331 HGB). § 82 Abs. 2 Nr. 2 GmbHG dehnt den Anwendungsbereich auch auf die unwahre Darstellung oder Verschleierung der Verhältnisse der GmbH durch öffentliche Mitteilung aus.

 

Rz. 1473

Darüber hinaus enthält § 334 HGB eine Bußgeldvorschrift für Verstöße bei Auf- und Feststellung sowie Offenlegung des Jahresabschlusses und Lageberichts. Für derartige Verstöße kann das Bundesamt für Justiz Geldbußen bis zu 50.000 EUR verhängen.

 

Rz. 1474

§§ 283 Abs. 1 Nr. 7, 283b Abs. 1 Nr. 3 StGB sanktionieren die mangelnde bzw. nicht korrekte Aufstellung von Bilanzen mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Als Verstöße werden neben der grundsätzlichen Missachtung der Buchführungs- und -aufbewahrungspflicht die Falschbilanzierung und das Versäumnis der gesetzlichen Fristen aufgezählt. Besonders bedrohlich ist dies, weil nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG Geschäftsführer nicht sein kann, wer wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten nach den §§ 283 bis 283d StGB verurteilt wurde! Diese Sperre gilt für 5 Jahre ab Rechtskraft des Urteils bzw. Beendigung der Verwahrung in einer Anstalt auf behördliche Anordnung.

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