Rz. 651

Die Ergänzungsbilanz ist nicht für den Zeitpunkt des Eintretens eines Gesellschafters, sondern, soweit die Werte noch nicht abgeschrieben sind, auch in den folgenden Jahren zu führen. Dabei ist bei jeder Bilanzaufstellung zu prüfen, inwieweit die in der Ergänzungsbilanz ausgewiesenen Mehrwerte oder Minderwerte noch vorhanden sind.

Nimmt man in dem Fall, dass für einen mit 20.000 EUR zu Buche stehenden Kapitalanteil 30.000 EUR gezahlt wurden, an, dass die 10.000 EUR ausschließlich für im Warenlager vorhandene stille Reserven gezahlt wurden, so ist bei den Bilanzaufstellungen der folgenden Jahre zu prüfen, ob oder inwieweit die Waren noch vorhanden sind. Gehören die Waren wegen Verkaufs nicht mehr zum Betriebsvermögen, so ist sowohl der Posten Waren als auch der gegenüberstehende Posten Kapital in der Ergänzungsbilanz zu streichen, d. h., in diesem Fall kommt die Ergänzungsbilanz in Fortfall. Dabei ist es gleichgültig, ob bei der Veräußerung der Waren die stillen Reserven, wegen derer ein über den Buchwert des Kapitalkontos hinausgehender Betrag gezahlt worden ist, in voller Höhe, mit einem höheren Betrag oder auch mit einem geringeren Betrag veräußert worden sind. Selbst wenn die Waren mit Verlust veräußert wurden, wird bei Veräußerung des ganzen in Betracht kommenden Warenbestandes die Ergänzungsbilanz überflüssig. Wenn z. B. der Mehrwert der Waren in Höhe von 10.000 EUR in einem Jahr in Fortfall kommt, so verringert sich in diesem Jahr der Gewinn des eingetretenen Gesellschafters, für den die Ergänzungsbilanz geführt wird, um 10.000 EUR. Entsprechendes gilt in dem obigen Fall, in dem für das Kapitalkonto von 20.000 EUR nur ein Betrag von 15.000 EUR gezahlt worden ist. Hier sei angenommen, dass der Unterschiedsbetrag von 5.000 EUR lediglich auf eine Überbewertung des Warenlagers zurückzuführen ist. In dem Maße, in dem das Warenlager, um dessen Überbewertung es sich handelt, veräußert wird, ist auch der Posten "Minderwert der Waren" sowie entsprechend der Posten "Kapital" in der Ergänzungsbilanz zu kürzen, und in dem gleichen Umfang ist der Gewinn des Gesellschafters zu vermehren. Bei Veräußerung des gesamten Warenbestandes erübrigt sich eine Weiterführung der Ergänzungsbilanz.

 

Rz. 652

Die vorstehenden Ausführungen über die Berücksichtigung der Veräußerung solcher Werte, für die ein Mehrwert (oder Minderwert) in der Ergänzungsbilanz angesetzt ist, gelten auch für die Abnutzungsabsetzungen. Es sei unterstellt, dass bei Erwerb eines Anteils von 20.000 EUR für 30.000 EUR der Mehrwert von 10.000 EUR wegen stiller Reserven bei den Gebäuden bezahlt worden ist, so dass die Ergänzungsbilanz auf der Aktivseite den Posten "Mehrwert für Gebäude 10.000 EUR" und auf der Passivseite den Posten "Kapital 10.000 EUR" ausweist. Wenn hier auf das Gebäude eine jährliche Abschreibung von 2 % in der Gesellschaftsbilanz stattfindet, so ist auch in der Ergänzungsbilanz eine Abschreibung von 2 % vorzunehmen; so sind also statt 10.000 EUR nur 10.000 EUR minus 200 EUR = 9.800 EUR anzusetzen. Die Berücksichtigung der Abschreibungen in der Ergänzungsbilanz führt zu einer entsprechenden Verringerung des steuerlichen Gewinns des Gesellschafters, für den die Ergänzungsbilanz geführt wird. In vorstehenden Ausführungen wurde der Einfachheit halber angenommen, dass der Mehrwert (oder Minderwert) sich jeweils nur bei einem Bilanzposten ergibt. Selbstverständlich werden sich in der Praxis vielfach bei mehreren Posten Mehr- oder Minderwerte ergeben, so dass insoweit die Entwicklung der Ergänzungsbilanz dann umfangreichere Berechnungen erfordert als hier der besseren Übersicht wegen angenommen wurde.

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