Rz. 667

§ 15a EStG knüpft an die Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres (Bilanzstichtag) der Verlustentstehung an (sog. Stichtagsprinzip). Aus den vorstehenden Grundsätzen folgt nicht nur, dass in den Fällen des Wechsels der Rechtsstellung des bisherigen Kommanditisten in die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters § 15a EStG im Hinblick auf den dem Gesellschafter für das Wirtschaftjahr der Beteiligungsumwandlung zuzurechnenden Verlust keine Anwendung findet und damit auch den auf den Zeitraum vor der Haftungserweiterung entfallenden Verlustanteil nicht erfasst. Aus dem Stichtagsprinzip folgt, dass beim Wechsel des Komplementärs in die Rechtsstellung eines Kommanditisten während des Wirtschaftsjahres die Verlustverwertungsbeschränkung des § 15a EStG für das gesamte Wirtschaftsjahr und damit für den dem Gesellschafter insgesamt zuzurechnenden Teil am Gewinn der KG zu beachten ist.[1]

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