Der Bundesrat hat am 10.6.2022 dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Im Bundestag wurde der Regierungsentwurf zuvor an einigen Stellen geändert und ergänzt.
Das Vierte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) bündelt wirtschaftliche, aber auch soziale Maßnahmen, die sehr schnell greifen und helfen sollen.
Stand des Gesetzgebungsverfahrens | |
3.3.2022 | Referentenentwurf |
16.3.2022 | 1. Kabinettsbeschluss |
27.4.2022 | 2. Kabinettsbeschluss (zusätzliche Entlastungen) |
19.5.2022 | Verabschiedung Bundestag |
10.6.2022 | Zustimmung Bundesrat |
22.6.2022 | Verkündung |
Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz sollen zusätzliche Investitionsanreize für Unternehmen gesetzt werden. Dies geschieht u. a.
- mit der Verbesserung der Möglichkeiten der Verlustverrechnung,
- der Verlängerung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie der steuerlichen Investitionsfristen und
- neu aufgenommen durch Finanzausschuss: dem Wegfall der Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten.
Außerdem erhalten Pflegekräfte einen steuerfreien Corona-Bonus. Die Homeoffice-Pauschale, die Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und die Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen werden noch einmal verlängert.
Im Einzelnen sind Folgende steuerliche Maßnahmen vorgesehen:
Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten (neu aufgenommen im Bundestag)
Nach der bisherigen Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens 12 Monaten unter Berücksichtigung eines Rechnungszinsfußes von 5,5 Prozent abzuzinsen. Aufgrund der aktuellen Niedrigzinsphase entfällt dieses Abzinsungsgebot.
Rückstellungen für Verpflichtungen sind jedoch weiterhin mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen, wenn deren Laufzeit am Bilanzstichtag mindestens 12 Monate beträgt (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG). Rückstellungen für Verpflichtungen, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen, sind davon ausgenommen.
Gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 enden; auf Antrag aber auch für frühere Wirtschaftsjahre anwendbar.
Steuererklärungsfristen (angepasst im Bundestag)
Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um weitere drei Monate verlängert (Art. 97 § 36 EGAO). Hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für die folgenden Veranlagungszeiträume verlängert (der Regierungsentwurf sah hier noch eine Verlängerung in geringerem Umfang vor). Es gelten dann bei der Einkommensteuer folgende Fristen:
Beratene Fälle
- VZ 2020: bis 31.8.2022 (LuF: 31.1.2023) = +6 Monate,
- VZ 2021: bis 31.8.2023 (LuF: 31.1.2024) = +6 Monate,
- VZ 2022: bis 31.7.2024 (LuF: 31.12.2024) = +5 Monate,
- VZ 2023: bis 31.5.2025 (LuF: 31.10.2025) = +3 Monate,
- VZ 2024: bis 30.4.2026 (LuF: 30.9.2026) = +2 Monate.
Nicht beratene Fälle
- VZ 2020: bis 31.10.2021 (LuF: Ende abw. WJ + 10 Monate) = +3 Monate,
- VZ 2021: bis 31.10.2022 (LuF: Ende abw. WJ + 10 Monate) = +3 Monate,
- VZ 2022: bis 30.9.2023 (LuF: Ende abw. WJ + 9 Monate) = +2 Monate,
- VZ 2023: bis 30.8.2024 (LuF: Ende abw. WJ + 8 Monate) = +1 Monat.
Die Verlängerung der Abgabefristen soll also schrittweise wieder zurückgenommen werden; ab VZ 2025 (beratene Fälle) bzw. VZ 2024 (nicht beratene Fälle) würden dann wieder die ursprünglichen Fristen gelten.
Corona-Bonus für Pflegekräfte (angepasst im Bundestag)
Vom Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen an in bestimmten Einrichtungen - insbesondere Krankenhäusern - tätige Arbeitnehmer gewährte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise werden bis zu einem Betrag von 4.500 EUR steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 11b -neu- EStG) und auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II nicht angerechnet. Im Regierungsentwurf war dagegen noch ein Betrag in Höhe v. 3.000 EUR vorgesehen.
Auf Anregung des Bundesrats entfällt die Voraussetzung, dass die Steuerfreiheit nur gewährt wird, wenn die Zahlung des Bonus aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen erfolgt. Auch eine von einem Arbeitgeber aus eigener Initiative gewährte Prämie unterfällt daher diesem Steuerprivileg.
Der Kreis der Anspruchsberechtigten in Bezug auf die Steuerbefreiung wurde erweitert: Auch Beschäftigte in Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Rettungsdienste können nun von der Regelung profitieren.
Begünstigt ist der Auszahlungszeitraum ab dem 18.11.2021 bis zum 31.12.2022.
Die Vorschrift wird daher erstmals im VZ 2021 angewendet.
Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld
Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird verlängert (§ 3 Nr. 28a EStG). Die Regelung wurde durch das Corona-Steuerhilfegesetz eingeführt und bereits durch das Jahressteuergesetz 2020 verlängert. Die Regelung sieht in seiner aktuellen Fassun...
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