Rz. 642

Die Abfindung eines GmbH-Gesellschafters ist nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt. Es besteht in der Rechtsprechung und im Schrifttum Einigkeit darüber, dass ein GmbH-Gesellschafter einen Anspruch auf Abfindung hat, unabhängig davon, aus welchen Gründen er aus der Gesellschaft ausscheidet.[1] Wenn gesellschaftsvertragliche Regelungen fehlen, bemisst sich der Anspruch nach dem Verkehrswert des Gesellschaftsanteils.[2] Bei einer Unternehmensbeteiligung, die keinen Marktpreis hat, bilden im Regelfall der den Goodwill (Geschäftswert) einschließende Verkehrswert des Unternehmens und der Umfang der Beteiligung die wesentlichen Grundlagen zur Bemessung dieses Werts.[3]

 

Rz. 643

In der Praxis enthalten GmbH-Satzungen häufig Abfindungsklauseln, die eine Abfindung wertmäßig beschränken. Im Vordergrund stehen die Abfindung zum Buchwert und steuerlichen Einheitswert.[4]

 

Rz. 644

Für eine Komplementär-GmbH stellt sich die Frage einer Abfindungsbeschränkung nur selten. Nimmt sie – wie üblich – ausschließlich Geschäftsführungstätigkeit für die GmbH & Co. KG wahr, verfügt sie in der Regel über kein größeres Gesellschaftsvermögen, so dass der Wert ihrer Geschäftsanteile gering ist. Abfindungsbeschränkungen kommen in diesem Fall keine praktische Bedeutung zu. Im Übrigen gelten für die Zulässigkeit von Abfindungsbeschränkungen die gleichen Kriterien wie bei der GmbH & Co. KG.[5]

[1] BGH, Urteil v. 1.4.1953, II ZR 235/52, BGHZ 9 S. 157 (168); BGH, Urteil v. 17.2.1955, II ZR 316/53, BGHZ 16 S. 317 (322); BGH, Urteil v. 25.1.1960, II ZR 22/59, BGHZ 32 S. 17 (23); Scholz/Winter/Seibt, Anhang § 34 Rn. 22; Lutter/Hommelhoff/Lutter/Kleinidek, § 34 Rn. 78.
[4] Balz, GmbHR 1983, S. 185 ff. (188).
[5] Siehe Rn. 640.; Rittstieg, DB 1985, S. 2285 ff.

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