Rz. 631

Sind die GmbH-Gesellschafter gleichzeitig Kommanditisten der GmbH & Co. KG und besteht ein Interesse, diese Beteiligungsidentität zu erhalten, sind in den Gesellschaftsverträgen entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Im Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG kann ein bestimmter Erbe unter Ausschluss der weiteren Erben eines Kommanditisten durch Aufnahme einer qualifizierten Nachfolgeklausel[1] zum Nachfolger bestimmt werden. Eine entsprechende Satzungsbestimmung ist bei der GmbH unwirksam.[2] In der GmbH-Satzung kann aber vereinbart werden, dass die Erben ihren ererbten GmbH-Anteil an denjenigen abzutreten haben, der die Kommanditbeteiligung des verstorbenen Gesellschafters erworben hat. Eine solche Vereinbarung setzt für ihre Wirksamkeit immer notarielle Beurkundung voraus, § 15 Abs. 4 GmbHG.[3]

[1] Siehe Rn. 610.
[2] Siehe Rn. 629.
[3] Vgl. auch Rn. 560.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge