Rz. 607

Stirbt ein Kommanditist, wird die GmbH & Co. KG mit seinen Erben fortgesetzt. Die Kommanditbeteiligung ist also vererblich, wie sich nunmehr ausdrücklich aus § 177 HGB ergibt. Der Erbe tritt in die Rechte und Pflichten des verstorbenen Kommanditisten ein, wenn sie nicht höchstpersönlicher Natur sind oder der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt.[1] Ist der Erbe bereits Kommanditist, vereinigen sich beide Anteile zu einem Kommanditanteil.

Wer Erbe ist, bestimmt sich nach dem Testament des Verstorbenen oder – falls es ein Testament nicht gibt – nach den gesetzlichen Bestimmungen gemäß §§ 1924 ff. BGB.

Hat der verstorbene Kommanditist mehrere Erben, geht seine Mitgliedschaft entgegen erbrechtlichen Grundsätzen (§ 2032 Abs. 1 BGB) nicht auf die Gesamthand der Erbengemeinschaft über, sondern jeder Erbe erwirbt entsprechend seiner Erbquote einen Teil des Gesellschaftsanteils (sog. Sondererbfolge).[2] Die Beteiligung eines Kommanditisten kann also durch seinen Tod in viele selbständige Beteiligungen aufgespalten werden. Im Gesellschaftsvertrag kann für diesen Fall bestimmt werden, dass die Kommanditistennachfolger ihre Gesellschafterrechte nur durch einen gemeinsamen Vertreter ausüben dürfen.[3]

 

Rz. 608

Ob auch ein Testamentsvollstrecker die Rechte eines Kommanditisten ausüben kann, war bisher umstritten.[4] Ein Teil der Meinungen verneint die Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung, weil der Gesellschaftsanteil aufgrund der Sondererbfolge[5] nicht zum Nachlass gehöre.[6] Der BGH hat mit Beschluss v. 3.7.1989[7] die Wirksamkeit einer vom Erblasser angeordneten Testamentsvollstreckung an einem Kommanditanteil anerkannt, sofern sie durch den Gesellschaftsvertrag oder auch später durch einen Gesellschafterbeschluss gestattet wird. Die Ausübung der mit dem Kommanditanteil verbundenen Gesellschaftsrechte ist während der Dauer der Testamentsvollstreckung grundsätzlich Sache des Testamentsvollstreckers. Der Testamentsvollstrecker ist auch zuständig für Vertragsänderungen, Gestaltungsklagen, Kündigung der Mitgliedschaft und sonstige Verfügungen über den Anteil. Einschränkungen gelten nur für solche Vertragsänderungen, die in den Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte der Kommanditisten eingreifen oder ihre persönliche Haftung begründen. Zur Wirksamkeit derartiger Vertragsänderungen bedarf es des Zusammenwirkens von Testamentsvollstrecker und Kommanditistenerben.[8]

[1] Schilling in Großkomm., § 177 Rn. 6.
[2] Ständige Rechtsprechung seit BGH, Urteil v. 22.11.1956, II ZR 222/55, BGHZ 22 S. 186; Baumbach/Hopt, § 177 Rn. 3. Zum Thema auch Rechenberg, GmbHR 2005, S. 386 ff.
[3] BGHZ 46, 291; MünchKomm/K. Schmidt, § 177 Rn. 17.
[4] Vgl. MünchKomm/K. Schmidt, § 177 Rn. 24.
[5] Siehe Rn. 607.
[6] RG, Urteil v. 10.1.1944, RGZ 172 S. 199 (203); OLG Frankfurt, Beschluss v. 11.2.1983, 20 W 561/82, NJW 1983 S. 1806; Ulmer, NJW 1984, S. 1496 ff.
[8] Ulmer, NJW 1990, S. 73 ff. (83).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge