Rz. 606

Sind die Gesellschafter der Komplementär-GmbH gleichzeitig Kommanditisten der GmbH & Co. KG und besteht ein Interesse, diese Beteiligungsidentität und damit auch die einheitliche Willensbildung in beiden Gesellschaften zu sichern, ist in den Gesellschaftsverträgen entsprechend Vorsorge zu treffen. In der GmbH-Satzung sollte geregelt werden, dass die Kündigung oder der Ausschluss eines Kommanditisten immer auch seinen Ausschluss als GmbH-Gesellschafter, sei es durch Einziehung[1] oder Abtretung seines Geschäftsanteils,[2] zur Folge hat. Im KG-Vertrag kann entsprechend bestimmt werden, dass der Kommanditist, der aus der Komplementär-GmbH freiwillig ausscheidet oder ausgeschlossen wird, auch aus der KG ausgeschlossen werden kann.

[1] Siehe Rn. 599.
[2] Siehe Rn. 602.

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