Rz. 586

Eine Herabsetzung der Hafteinlage des Kommanditisten wird gegenüber Dritten mit ihrer Eintragung in das Handelsregister wirksam (§ 174 HGB). Für Altverbindlichkeiten – d. h. solche, die bereits im Zeitpunkt der Eintragung der Herabsetzung der Haftsumme begründet waren – bleibt die Haftung des Kommanditisten bis zur Höhe seiner ursprünglichen Hafteinlage bestehen. Allerdings gilt auch hier die Sonderverjährung von fünf Jahren gemäß §§ 159, 161 Abs. 2 HGB, auf die sich der Kommanditist im Fall seiner Inanspruchnahme in Höhe der Differenz zwischen ursprünglicher und herabgesetzter Haftsumme berufen kann.[1]

[1] MünchKomm/K. Schmidt, §§ 174, 175 Rn. 19.

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