Rz. 585
Hinter beiden Modellen steht wirtschaftlich gesehen die Idee, dass der neue Gesellschafter dem alten Gesellschafter "seine Einlage abkauft".[1] In der Praxis ist ein Gesellschafterwechsel in der Gestalt der Anteilsübertragung verbreiteter als ein Gesellschafterwechsel durch kombinierten Ein- und Austritt. Der Grund liegt in der bei der Anteilsübertragung günstigeren Kommanditistenhaftung. Während bei einem Ein- und Austritt beide Gesellschafter jeweils eine Einlage erbringen und erhalten müssen,[2] genügt bei der Anteilsübertragung für die Haftungsbefreiung beider Kommanditisten die einmalige Aufbringung und Erhaltung einer Einlage.[3]
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