Rz. 574

Beschränkte Haftung

Tritt ein neuer Kommanditist in die Gesellschaft ein, bestimmt sich seine Haftung nach den allgemeinen Bestimmungen gemäß §§ 171 f. HGB.[1] Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die bereits zum Zeitpunkt seines Eintritts entstanden waren, ergibt sich diese Haftung aus § 173 HGB.

Er haftet also für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich und unmittelbar bis zur Höhe seiner Haftsumme, solange er noch nicht eine Einlage in dieser Höhe in das Gesellschaftsvermögen erbracht hat, § 171 Abs. 1 HS 1 HGB.[2] Hat der neue Kommanditist seine Einlage erbracht, ist seine persönliche unmittelbare Haftung ausgeschlossen, § 171 Abs. 1 HS 2 HGB. Er haftet dann nur noch mittelbar durch seine Leistung in das Gesellschaftsvermögen (zum Wiederaufleben der persönlichen Haftung siehe Rn. 302 ff.).

 

Rz. 575

Unbeschränkte Haftung gemäß § 176 Abs. 2 HGB

Eine darüber hinausgehende unbeschränkte Haftung eines neuen Kommanditisten gemäß § 176 Abs. 2 HGB kommt bei Eintritt in eine GmbH & Co. KG in der Regel nicht in Betracht.

Zwar haftet nach § 176 Abs. 2 HGB ein in eine bestehende KG eintretender Kommanditist in entsprechender Anwendung des § 176 Abs. 1 HGB unbeschränkt für die zwischen seinem Eintritt und dessen Eintragung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten. Im Gegensatz zur Haftung gemäß § 11 Abs. 2 GmbHG[3] erlischt diese Haftung auch nicht rückwirkend mit der Eintragung. Diese unbeschränkte Haftung entfällt jedoch, wenn die Gesellschaftsgläubiger Kenntnis von seiner Kommanditistenstellung haben, § 176 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 HGB.

 

Rz. 576

Ein Gläubiger hat Kenntnis von der Kommanditistenstellung, wenn die Gesellschaft die Firma einer GmbH & Co. KG verwendet.[4] Denn im Geschäftsverkehr rechnet niemand mehr damit, dass ein nicht eingetragener Gesellschafter ein persönlich haftender Gesellschafter ist, da in einer GmbH & Co. KG üblicherweise alle Gesellschafter außer der Komplementär-GmbH Kommanditisten sind.

Um eine Haftung gemäß § 176 Abs. 2 HGB von vornherein auszuschließen, empfiehlt es sich, im Aufnahmevertrag zu bestimmen, dass der Beitritt des neuen Kommanditisten erst mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam wird (vgl. Muster 17, § 2).[5]

[1] Siehe Rn. 296 ff.
[2] Vgl. Rn. 297.
[3] Siehe Rn. 67.
[4] MünchKomm/K. Schmidt, § 176 Rn. 50; Baumbach/Hopt, Anhang § 177a Rn. 19; einschränkend BGH, Urteil v. 21.3.1983, II ZR 113/82, NJW 1983 S. 2258 (2260); siehe Rn. 86 ff.
[5] MünchKomm/K.Schmidt, § 176 Rn. 30.

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