Rz. 567

Der Eintritt eines Kommanditisten kann auch im Zusammenhang mit dem Austritt eines anderen Kommanditisten stehen. Praktisch mag zwar eine Auswechslung der Gesellschafter vorliegen, rechtlich liegt aber, wie oben dargestellt, keine Nachfolge der Mitgliedschaft vor. Vielmehr ist durch den Eintritt eine neue Mitgliedschaft begründet und die alte durch den Austritt erloschen.

Soll bei einem Gesellschafterwechsel die Mitgliedschaft des alten Gesellschafters auf den neuen Gesellschafter mit allen bestehenden Rechten und Pflichten übergehen, ist dies nur möglich, wenn entweder der Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG eine solche Übertragung der Mitgliedschaft erlaubt oder wenn alle Gesellschafter der Übertragung zustimmen.

Die Zulässigkeit einer solchen Übertragung der Mitgliedschaft im Recht der Personengesellschaften ist heute unbestritten, auch wenn sie vom Gesetzgeber nicht vorgesehen ist.[1] Die Anteilsübertragung hat den Gesellschafterwechsel durch Austritt und korrespondierenden Eintritt in der Praxis verdrängt. Die Gründe hierfür liegen in der für die Kommanditisten in der Regel günstigeren haftungsrechtlichen Situation.[2]

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