Rz. 566

Gründe für den Austritt eines Gesellschafters können sich aus dem Gesetz (vgl. die Aufzählung in § 131 Abs. 3 HGB) oder dem Gesellschaftsvertrag ergeben. In der Praxis sind die Kündigung und der Tod eines Gesellschafters und sein Ausschluss durch Mitgesellschafter von besonderer Bedeutung.[1]

Rechtsfolge des Ausscheidens eines Gesellschafters ist, dass seine Mitgliedschaft erlischt, sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zuwächst und er einen Zahlungsanspruch gegen die verbleibenden Gesellschafter in Höhe seiner Beteiligung am Gesellschaftsvermögen hat, § 738 Abs. 1 BGB, §§ 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB.[2] Daneben hat der ausscheidende Gesellschafter gemäß § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB Anspruch auf Befreiung von Schulden der Gesellschaft, soweit er für diese haftet. Für noch nicht fällige Verbindlichkeiten hat er Anspruch auf Sicherheitsleistung gemäß § 738 Abs. 1 Satz 3 BGB i. V. m. §§ 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB.

Wie der Eintritt eines neuen Gesellschafters ist auch der Austritt eines Gesellschafters beim Handelsregister anzumelden.[3] Scheidet ein Komplementär aus, wird die Eintragung voll inhaltlich bekannt gemacht, §§ 143 Abs. 2, 10 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB. Das Ausscheiden eines Kommanditisten wird hingegen zwar auch in das Handelsregister eingetragen; es ist jedoch nicht bekannt zu machen, § 162 Abs. 2 und Abs. 3 HGB.

[1] Siehe Rn. 589 ff.
[2] Siehe Rn. 632 ff.
[3] Siehe Muster 14.

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