Rz. 563

Der Eintritt erfolgt durch Aufnahmevertrag mit den schon vorhandenen Gesellschaftern.[1] Beim Handelsregister sind der Eintritt, Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des neuen Gesellschafters anzumelden, §§ 106f., 161 Abs. 2 HGB.[2] Bei einem neuen Kommanditisten ist noch der Betrag seiner Haftsumme anzugeben, § 162 Abs. 1 und 3 HGB. Ist eine GbR Kommanditistin, sind neben dieser selbst auch deren Gesellschafter und etwaige spätere Änderungen im Gesellschafterkreis der GbR entsprechend den Vorgaben des § 106 Abs. 2 anzugeben (§ 162 Abs. 1 Satz 2 HGB).[3]

Während bei persönlich haftenden Gesellschaftern alle Eintragungen veröffentlicht werden (§§ 106 f., 10 HGB), sind über die Kommanditisten keine Angaben bekannt zu machen, § 162 Abs. 2 und Abs. 3 HGB.

 

Rz. 564

Die Eintragung in das Handelsregister hat grundsätzlich nur deklaratorische Wirkung und soll Rechtsverhältnisse bekunden.[4] Wirksam wird der Eintritt eines Neugesellschafters in der Regel mit der Zustimmung des letzten Altgesellschafters.

 

Rz. 565

Da für einen Kommanditisten gemäß § 176 Abs. 2 HGB die Gefahr besteht, dass er unbeschränkt haftet, solange er nicht in das Handelsregister eingetragen ist, wird häufig im Aufnahmevertrag bestimmt, dass der Eintritt des Kommanditisten erst mit seiner Eintragung in das Handelsregister wirksam wird.[5] Im Vertrag werden auch die Rechtsfolgen des Eintritts festgelegt. In der Regel wird der neue Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen beteiligt und muss dafür eine Einlage in das Gesellschaftsvermögen leisten.

[1] Siehe Muster 17.
[2] Siehe Muster 18.
[3] Ausführlich zur GbR als Gesellschafterin einer KG, Bergmann, ZIP 2003, S. 2231 ff.
[4] Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Weipert, § 162 Rn. 4.
[5] Siehe auch Rn. 575 f.

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