Rz. 1221
Nach der Prüfung durch das Registergericht wird die Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister eingetragen.[1] Das Registergericht kann die Eintragung aussetzen, wenn der Kapitalerhöhungsbeschluss angefochten worden ist (§§ 21, 381 FamFG).[2]
Rz. 1222
Mit Eintragung der Erhöhung ist das Stammkapital erhöht (§ 54 Abs. 3 GmbHG), insbesondere entstehen nun die neuen Geschäftsanteile und die entsprechenden Mitgliedschaften.[3]
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