Rz. 1192

Der Kapitalerhöhungsbeschluss kann nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 255 Abs. 1, 243 AktG analog; vgl. dazu Rn. 586 ff.) angefochten werden, etwa wenn die Vorschrift des § 56 GmbHG zum Inhalt des Beschlusses nicht eingehalten wurde. Besonderheiten gelten bei der Anfechtung wegen des durch die Bestimmung der Sacheinlage im Regelfall automatisch ausgeschlossenen Bezugsrechts (dazu unten Rn. 1199).

 

Heilung des Erhöhungsbeschlusses

Wird die Kapitalerhöhung trotz Verstoß gegen § 56 GmbHG in das Handelsregister eingetragen – was etwa der Fall sein wird, wenn das Registergericht beim gänzlichen Fehlen der notwendigen Festsetzungen nicht erkennen kann, dass eine Sachkapitalerhöhung gewollt war –, wird die Unwirksamkeit des Erhöhungsbeschlusses geheilt.[1]

Die Einbringung der Sacheinlage bleibt gleichwohl unwirksam und der Gesellschafter zur Einzahlung verpflichtet (§ 56 Abs. 2 i. V. m. § 19 Abs. 4 GmbHG). Zu den Folgen (insb. verdeckter Sacheinlagen) und den Heilungsmöglichkeiten wird auf die Ausführungen bei der Sachgründung verwiesen (siehe dazu Rn. 173).

[1] Hermanns, in Michalski, § 56 Rn. 61; Inhester/Diers, in Saenger/Inhester, § 56 Rn. 25.

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