Rz. 1191

Anders als bei der Sachgründung (§ 5 Abs. 4 Satz 2 GmbHG) ist kein Sacheinlagebericht zur Darlegung der Angemessenheit der Leistungen erforderlich, da an der Kapitalerhöhung (anders als bei der Gründung) nicht alle Gesellschafter mitwirken müssen und im Umkehrschluss von ihnen ein derartiger Bericht nicht verlangt werden kann. Bei Anmeldung der Kapitalerhöhung beim Registergericht trifft jedoch die Geschäftsführer eine vergleichbare Darlegungspflicht, um dem Registerrichter die notwendige Prüfung nach § 9c Abs. 1 GmbHG zu ermöglichen.[1] In der Regel verlangen die Registergerichte ein (nicht billiges) Gutachten eines Wirtschaftsprüfers, im Zweifel empfiehlt sich eine Abstimmung mit dem Registergericht.

[1] Bayer, in Lutter/Hommelhoff, § 56 Rn. 7; Zöllner/Fastrich, in Baubach/Hueck, § 57a Rn. 10; Lieder, in MüKo-GmbHG, § 56 Rn. 112.

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