Leitsatz

Eine Option zur Steuerpflicht bei Vermietungsumsätzen ist auch zulässig, wenn der Mieter das vermietete Gebäude zunächst umsatzsteuerpflichtig verwendet, jedoch auch beabsichtigt, es später für steuerfreie Ausgangsumsätze zu nutzen.

 

Sachverhalt

Die Klägerin vermietete in den Streitjahren 2015 und 2016 an die LD KG ein Grundstück mit einer 2014 errichteten Halle mit Parkplätzen sowie ein nach 2016 errichtetes Bürogebäude. Die Mieterin LD KG hat auf dem Grundstück ihren Betriebssitz. Im Pachtvertrag vom 1.7.2014 erklärte die Klägerin die Option zur Umsatzsteuerpflicht für die Vermietungsumsätze.

Die LD KG beauftragte 2015 einen Architekten mit der Planung von zwei Mehrfamilienhäusern mit je sechs Wohneinheiten auf einem weiteren Grundstück. Nach der Errichtung im Jahr 2017 veräußerte sie die Wohneinheiten umsatzsteuerfrei an Privatpersonen zu Wohnzwecken. Aus den Herstellungskosten machte die LD KG den Vorsteuerabzug nicht geltend. In den Streitjahren 2015 und 2016 führte die LD KG jedoch ausschließlich umsatzsteuerpflichtige Umsätze aus.

Laut Finanzamt seien die Vermietungsumsätze der Klägerin grundsätzlich steuerfrei, da die Mieterin bereits seit 2015 beabsichtigt habe, in den Folgejahren die Veräußerung der Wohnungen der noch zu errichtenden Mehrfamilienhäuser steuerfrei auszuführen. Deshalb schulde die Klägerin die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c UStG und der in Anspruch genommene Vorsteuerabzug aus der Errichtung der vermieteten Halle sei gem. § 15a UStG zu korrigieren.

Nach Auffassung der Klägerin habe die Mieterin LD KG in den Jahren 2015 und 2016 die gemietete Halle ausschließlich umsatzsteuerpflichtig verwendet. Erst ab 2017 habe diese mit der Errichtung und Veräußerung der Wohnungen steuerfreie Umsätze ausgeführt. Eine Vorsteuerberichtigung sei daher erst ab 2017 vorzunehmen.

 

Entscheidung

Das FG Münster hat der Klage stattgegeben.

Die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse haben sich in den Streitjahren 2015 und 2016 nicht verändert. Das Grundstück wurde in den Streitjahren von der Mieterin weiterhin ausschließlich umsatzsteuerpflichtig verwendet. Insbesondere hat die Klägerin in den Streitjahren 2015 und 2016 keine steuerfreien Vermietungsumsätze ausgeführt.

Die bereits 2015 bestehende Absicht der Mieterin LD KG, das Grundstück später ab 2017 teils zur Ausführung der steuerfreien Veräußerung von Wohneinheiten zu verwenden, ist für die wirksame Ausübung der Option durch die Klägerin für die Streitjahre 2015 und 2016 nicht schädlich. § 9 Abs. 2 UStG setzt weder im Wortlaut noch in der Systematik der Regelung voraus, dass der Mieter sowohl die Mietsache tatsächlich vorsteuerunschädlich verwendet als auch die Absicht hegt, zukünftig keine vorsteuerschädlichen Umsätze auszuführen.

Nach § 9 Abs. 2 UStG muss der unternehmerisch tätige Mieter die Vermietungsleistung zur Ausführung vorsteuerunschädlicher Umsätze verwenden oder er muss, wenn es an einer tatsächlichen Verwendung für Ausgangsumsätze fehlt, beabsichtigen, die Eingangsleistung für vorsteuerunschädliche Umsätze zu verwenden. Bereits die Verwendung des Wortes "oder" lässt erkennen, dass es sich um Varianten und nicht um zwei Voraussetzungen handelt, die kumulativ vorliegen müssen. Wenn der Gesetzgeber die Absicht gehabt hätte, dass beide Voraussetzungen für die Ausübung der Option zur Steuerpflicht kumulativ erfüllt sein müssen, hätte er die Konjunktion "und" verwendet.

 

Hinweis

Das Urteil ist zugunsten der Vermieterin, sodass eine teilweise Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG zulasten der Klägerin daher erst ab 2017 vorzunehmen ist.

Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az beim BFH V B 27/20.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil v. 14.05.2020, 5 K 3624/19 U

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