Kommentar

Immer wieder wird diskutiert, ob Steuerzahler die originalen amtlichen Vordrucke verwenden müssen oder auch mehr oder weniger identische selbst hergestellte Formulare verwenden dürfen. Bei der Diskussion ist zwischen reinen Erklärungsformularen und solchen, die rechtlich wirksame Anträge , insbesondere auf Steuervergütungen oder Zulagen gerichtet sind, zu unterscheiden.

Für Investitionszulagen ist der Antrag z. B. auf einem amtlichen Vordruck zu stellen (§ 6 Abs. 3 InvZulVO). Die Verwendung des amtlich vorgesehenen Formulars ist unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung der Investitionszulage. Bei der Verwendung des amtlichen Formulars ist zusätzlich darauf zu achten, daß es sich um den Vordruck für das entsprechende Kalenderjahr handelt. Wird für die im Kalenderjahr 1990 getätigten Investitionen der Vordruck IZ (91) statt IZ (90) verwendet, ist der Antrag auf Zulage für im Kalenderjahr 1990 getätigte Investitionen nicht auf dem amtlich vorgesehenen Vordruck gestellt worden. Der Antrag ist damit unwirksam, ein Anspruch auf Zulage für die im betreffenden Kalenderjahr (hier 1990) getätigten Investitionen scheidet damit von vornherein aus.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 16.07.1997, III R 266/94

Anmerkung

Anmerkung: Steuerzahler und ihre Berater sollten schon im Eigeninteresse stets die amtlichen Vordrucke verwenden, sofern die Finanzverwaltung nicht selbst Erklärungen auf selbsterstellten Formularen zuläßt.

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