Kommentar

In einem neuen BMF-Schreiben wurden die Verwaltungsgrundsätze 2020 bekannt gemacht. Darin werden die Mitwirkungspflichten von Steuerpflichtigen und die Folgen bei Verstößen umfassend dargestellt.

Für international verbundene Unternehmen wird die Frage der Dokumentation von Verrechnungspreisen zwischen den Unternehmen immer bedeutsamer. Die Finanzverwaltung hat in den letzten Jahren nämlich verstärkt ein Augenmerk auf den Bereich der Verrechnungspreise geworfen. Auch die gesetzlichen Bestimmungen sind in den letzten Jahren teils erheblich verschärft worden. Weitere Änderungen stehen an. Mit einer Änderung der Rechtslage ist insbesondere durch das ATAD-Umsetzungsgesetz zu rechnen.

Das BMF-Schreiben vom 3.12.2020 (IV B 5 – S 1341/19/10018:001) stellt dabei dar, welche Mitwirkungspflichten für betroffene Steuerpflichtige hinsichtlich von Verrechnungspreisen – aber auch darüber hinaus vor allem bei Sachverhalten mit Auslandsbezug - bestehen und welche Konsequenzen drohen, wenn diesen nicht angemessen nachgekommen wird. Für betroffene Steuerpflichtige ist eine Auseinandersetzung mit dem Schreiben, welches das Vorgängerschreiben aus dem Jahr 2005 im Wesentlichen ersetzt, nahezu alternativlos. Da das Schreiben auch Aussagen zu allgemein bestehenden Mitwirkungspflichten von Steuerpflichten betrifft, sollte ein Grundverständnis vom Inhalt des Schreibens in jedem Fall bestehen.

Gesetzliche Grundlagen

Nach § 90 AO bestehen verschiedene Mitwirkungspflichten für Steuerpflichtige. Neben allgemeinen Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 1 AO, die alle Steuerpflichtige treffen, gibt es nach § 90 Abs. 2 AO erhöhte Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten. Darüber hinaus bestehen besondere Mitwirkungspflichten gemäß § 90 Abs. 3 AO über Verrechnungspreise zwischen international verbundenen Unternehmen, die die Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation umfassen. Kommen betroffene Steuerpflichtige ihren Mitwirkungspflichten nicht nach, ist die Finanzverwaltung nach § 162 AO zur Schätzung befugt. Insbesondere im Fall des Verstoßes gegen die Dokumentationspflicht nach § 90 Abs. 3 AO kann dies zu Hinzuschätzungen nach § 162 Abs. 3 AO und zur Festsetzung von Zuschlägen nach § 162 Abs. 4 AO führen.

Grundzüge des BMF-Schreibens

Die wesentlichen Aspekte des sehr umfangreichen BMF-Schreibens (25 Seiten in der Originalversion) lassen sich wie folgt zusammenfassen. Es ist dabei unbedingt darauf hinzuweisen, dass nachfolgend die wichtigen Aspekte des Schreibens nur "angerissen" werden können.

Allgemeines (Abschnitt 1.1.)

Neben der allgemeinen Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 1 AO bestehen besondere Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 und Abs. 3 AO für bestimmte Sachverhaltskonstellationen mit Auslandsbezug. Darüber hinaus gelten im Einzelfall besondere einzelsteuergesetzliche und verfahrensrechtliche Regelungen (Tz. 1 – 3). Besonderheiten sind im Strafverfahren zu beachten (Tz. 4). Der Umfang der Mitwirkungspflicht bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles (Tz. 5). Ist ein Bevollmächtigter bestellt, soll sich die Finanzbehörde regelmäßig an diesen wenden (Tz. 6). Ein Mitwirkungsverweigerungsrecht in eigener Sache besteht nicht (Tz. 7). Die Durchführung eines Verständigungsverfahrens nach DBA oder eines EU-Schiedsverfahrens entbindet nicht von der Mitwirkungspflicht (Tz. 8).

Besondere Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 3 AO (Abschnitt 1.3.)

  • Die gesetzlichen Grundlagen zur den Aufzeichnungspflichten ergeben sich aus § 90 Abs. 3 AO i.V.m. der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung sowie den OECD-Verrechnungspreisrichtlinien (Tz. 25 – 26). Die Regelungen sind mit EU-Recht vereinbar (Tz. 27).
  • Nur Geschäftsbeziehungen fallen unter § 90 Abs. 3 AO sowie § 1 Abs. 4 AStG (Tz. 28). Gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen hingegen nicht. Zur Prüfung der Frage, ob eine Geschäftsbeziehung oder eine gesellschaftsrechtliche Vereinbarung vorliegt, muss der Steuerpflichtige entsprechend Unterlagen vorliegen (Tz 29).
  • Die Aufzeichnungspflichten gelten auch für Betriebsstätten (Tz. 30). Für diese besteht gleichwohl auch die Pflicht zur Erstellung einer Hilfs- und Nebenrechnung nach der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (Tz. 31).
  • Auch Mitunternehmerschaften haben die Pflichten zur Aufzeichnung zu erfüllen (Tz. 32). Dies gilt auch, wenn die Mitunternehmerschaft nicht buchführungspflichtig ist. Besonderheiten sind bei Treuhandschaften zu beachten (Tz. 33).
  • Die Aufzeichnungen sind grundsätzlich in deutscher Sprache zu erstellen. Aufzeichnungen in einer anderen Sprache können auf Antrag zugelassen werden Dies gilt insbesondere für Aufzeichnungen in englischer Sprache (Tz. 34).
  • Für die Aufzeichnungen sin die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich. Dies gilt auch für mündliche oder konkludent abgeschlossene Verträge (Tz. 35). Bei diesen dürfte es freilich in der Praxis oft schwierig sein, den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu bestimmen.
  • Die Aufzeichnungen müssen so ausgestaltet sein, dass sie das ernsthafte Bemühunge...

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