(1) Vollstreckt wird
1. |
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, |
2. |
aus einstweiligen Anordnungen, |
3. |
aus gerichtlichen Vergleichen, |
4. |
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen, |
(2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
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