Leitsatz

§ 4 Nr. 8 Buchst. h UStG a.F. bezog sich mit seiner Verweisung auf das InvG nur auf die Verwaltung inländischer Investmentvermögen, nicht aber auch auf ausländische Investmentvermögen, die dem InvG nur in Bezug auf den Anteilsvertrieb unterlagen.

 

Normenkette

§ 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a, § 4 Nr. 8 Buchst. h, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG, Art. 135 Abs. 1 Buchst. g, Art. 169 Buchst. a EGRL 112/2006 (= MwStSystRL)

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Investmentberatungsgesellschaft i.S.d. in den USA geltenden Investmentberatungsgesetzes. Sie ist in den USA ansässig. Kunden der Klägerin waren US-amerikanische Investmentfonds, bei denen es sich um rechtsfähige Investmentvermögen handelt.

Die Klägerin schloss mit ihren Kunden zwei Verträge ab. Es handelte sich zum einen um einen Administrationsvertrag, nach dem die Klägerin Verwaltungsleistungen wie etwa bei der Fondsbuchhaltung zu erbringen hatte. Diese Tätigkeiten übte die Klägerin über Betriebe in den USA aus.

Zum anderen handelte es sich um einen Anlageverwaltungsvertrag. Die Kunden beauftragten die Klägerin mit der Anlageverwaltung nach Maßgabe der jeweiligen Anlageziele, Anlagerichtlinien und Anlagebeschränkungen. Die Klägerin erbrachte diese Leistungen über ihre im Inland gelegene Zweigniederlassung.

Das FA ging für das Streitjahr 2009 davon aus, dass die Klägerin über ihre inländische Zweigniederlassung an ihre in den USA ansässigen Kunden Leistungen am Empfängerort in den USA und damit im Inland nicht steuerbar erbracht habe. Diese Leistungen seien aber bei einer Erbringung an inländische Kunden steuerfrei, sodass die Klägerin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei.

Einspruch und Klage zum Finanzgericht (FG Köln, Urteil vom 7.4.2017, 8 K 1890/14, Haufe-Index 11215299, EFG 2017, 1629) hatten keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil des FG auf und gab der Klage statt. Die Klägerin sei zum Vorsteuerabzug berechtigt, da ihre Leistungen im Inland steuerpflichtig sind. Im Hinblick auf die Unionsrechtswidrigkeit des nationalen Rechts zur Leistungsortbestimmung könne sie sich in Bezug auf die Ortsbestimmung ihrer Ausgangsleistungen auf das Unionsrecht berufen, nach dem sich der Leistungsort in das Drittlandsgebiet verlagere.

 

Hinweis

1. § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG verbietet den Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen, die der Unternehmer zur Ausführung von Umsätzen im Ausland verwendet, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden. Unionsrechtlich beruht dies auf Art. 169 Buchst. a MwStSystRL, der dasselbe Ergebnis positiv umschreibt. Danach besteht der Vorsteuerabzug für Leistungsbezüge, die der Unternehmer für steuerpflichtige Umsätze außerhalb des Mitgliedstaats des Leistungsbezugs zu verwenden beabsichtigt.

2. § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG a.F. befreite die Verwaltung von Investmentvermögen nach dem InvG. Unionsrechtlich haben die Mitgliedstaaten nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL die Verwaltung der durch sie definierten Sondervermögen zu befreien.

a) Die den Mitgliedstaaten unionsrechtlich eingeräumte Regelungsbefugnis bezieht sich auf die Fonds, die in ihrem Hoheitsgebiet angesiedelt sind und dort einer staatlichen Aufsicht unterliegen. Hieraus folgt aus Sicht des BFH, dass die nach dem Wortlaut von § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG a.F. auf die Verwaltung von Investmentvermögen beschränkte Steuerfreiheit nur auf inländische Investmentvermögen, nicht aber auch auf ausländische Investmentvermögen, die dem InvG nur in Bezug auf den Anteilsvertrieb unterlagen, anzuwenden war.

Maßgeblich ist hierfür, dass das InvG, auf das § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG a.F. verwies, zwischen inländischen und ausländischen Investmentvermögen differenzierte. Dabei regelte das InvG die Verwaltung inländischer Investmentvermögen, während es für ausländische Investmentvermögen lediglich Regelungen für den Vertrieb von Anteilen an diesen Vermögen enthielt.

b) Dies steht in einem Spannungsverhältnis zu ­der Verwaltungsauffassung (BMF, Schreiben vom 6.5.2010, BStBl I 2010, 563, Rz. 2), wonach unter die Steuerbefreiung auch die Verwaltung ausländischer Investmentvermögen i.S.d. § 2 Abs. 8 InvG fällt, für die Investmentanteile ausgegeben werden, die die Bedingungen von § 2 Abs. 9 oder 10 InvG erfüllen.

c) Unklar ist, was hieraus für die heute geltende Rechtslage folgt. § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG befreit nunmehr die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren i.S.v. § 1 Abs 2 KAGG und die Verwaltung von mit diesen vergleichbaren alternativen Investmentfonds i.S.v. § 1 Abs. 3 KAGG. Hierbei handelt es sich insbesondere um Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die die Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG entsprechen. Dem Grunde nach könnte die vom BFH für die alte Rechtslage als maßgeblich angesehene Unterscheidung zwischen Verwaltung und Vertrieb auch auf die neue Rechtslage zu übertragen sein.

3. War jedenfalls die Verwaltung ausländischer Investmentvermögen nicht steuerfrei, folgt hieraus der Vorsteuerabzug aus den hier...

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