Der Vermieter kann einen Dritten damit bevollmächtigen, die Kündigung zu erklären. Der so Bevollmächtigte muss die Kündigung im Namen des Vermieters aussprechen.

Soll der Bevollmächtigte zur Kündigung von Mietverhältnissen ermächtigt sein, muss dies unzweifelhaft aus der Vollmacht hervorgehen.

Vorsicht: Ungenügende Bevollmächtigung!

Ist der Bevollmächtigte "zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses" ermächtigt, so umfasst diese Vollmacht nicht die ordentliche fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses.[1]

Umstritten ist, ob der Haus- bzw. Mietverwalter aufgrund seiner allgemeinen Hausverwaltervollmacht auch zur Kündigungserklärung ermächtigt ist. Zwar dürfte es wohl der allgemeinen Auffassung entsprechen, dass die Hausverwaltervollmacht auch die Berechtigung zur Kündigung umfasst, insbesondere wenn der Verwalter bereits als Bevollmächtigter des Vermieters das Mietverhältnis begründet hat. Dennoch sollten Vermieter keinerlei Risiken eingehen und stets den sichersten Weg gehen. Der sicherste Weg ist, den Verwalter bei jeder Kündigung mit einer schriftlichen Vollmacht gesondert zu ermächtigen. Gleiches gilt für Mitarbeiter eines Wohnungsunternehmens.

Einem Kündigungs- oder Abmahnungsschreiben ist stets die Originalvollmacht des Vermieters beizufügen, eine Kopie genügt nicht. Ist die Originalvollmacht nicht beigefügt, kann der Mieter die Kündigung, die Abmahnung o.Ä. nach der Bestimmung des § 174 BGB zurückweisen. Die Zurückweisung muss jedoch unverzüglich erfolgen, also ohne schuldhaftes Zögern. Wann insoweit von einem schuldhaften Zögern auszugehen ist, richtet sich stets nach den Maßgaben des Einzelfalls. Unverzüglich handelt der Mieter aber sicherlich dann nicht mehr, wenn er nach Zugang der Abmahnung mehr als eine Woche zuwartet, bis er die Abmahnung zurückweist und hierfür nicht triftige Gründe wie Krankheit oder Urlaubsabwesenheit sprechen.

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